Mit dem Gemeinnützigkeitsentbürokratisierungsgesetz will der
Gesetzgeber das Ehrenamt stärken und Vereine, Stiftungen und andere
gemeinnützige Organisationen von Bürokratie entlasten. Dazu
wurden folgende Maßnahmen beschlossen:
- Die sog. "Übungsleiterpauschale" wird von 2.100
auf 2.400 und die sog. "Ehrenamtspauschale" von 500
auf 720 angehoben. Diese Einnahmen sind nicht steuer- oder
sozialversicherungspflichtig. Übungsleitertätigkeiten sind
nebenberufliche Tätigkeiten für eine gemeinnützige
Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
Die "Ehrenamtspauschale" kann für jede Art von Tätigkeit
für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche
Einrichtungen in Anspruch genommen werden.
- Die Frist, in der steuerbegünstigte Körperschaften ihre
Mittel verwenden müssen, ist um ein Jahr verlängert worden.
Bisher mussten diese bis zum Ablauf des auf den Zufluss folgenden
Kalenderjahres erfolgen. Dies ermöglicht einen größeren
und flexibleren Planungszeitraum für den Einsatz der zur Verfügung
stehenden Mittel.
- Steuerbegünstigte Organisationen können durch eine
gesetzliche Regelung der sog. "Wiederbeschaffungsrücklage"
Mittel zurücklegen, um beispielsweise einen alten Pkw durch einen
neuen oder größeren zu ersetzen. Eine weitere große
Erleichterung ist für die sog. freie Rücklage vorgesehen. Körperschaften
können das nicht ausgeschöpfte Potenzial, das sie in einem
Jahr in die freie Rücklage hätten einstellen können, in
den folgenden 2 Jahren ausschöpfen.
- Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist eine Regelung eingeführt,
die die zivilrechtliche Haftung von Vereinsmitgliedern oder Mitgliedern
von Vereinsorganen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt,
wenn die Vergütung 720 jährlich nicht übersteigt.
- Gemeinnützige Organisationen können nun andere gemeinnützige
Organisationen leichter mit Kapital unterstützen, denn dies war
bisher nur in begrenztem Umfang möglich. Die Regelung ermöglicht
vor allem die Schaffung sog. Stiftungslehrstühle an Universitäten.
- Die Umsatzgrenze für sportliche Veranstaltungen wird um 10.000
auf 45.000 angehoben. Veranstaltungen, die sich im Rahmen dieser
Umsatzgrenze bewegen, sind steuerfrei.
Anmerkung: Durch die gesetzlichen Änderungen - insbesondere
im Zusammenhang mit der Erhöhung der Ehrenamtspauschale und der Übungsleiterpauschale
- bedürfen viele "Vereinssatzungen" ggf. einer Anpassung.
Lassen Sie sich vor der Anpassung beraten! |