Steuerliche Behandlung des Elterngeldes |
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Das bisherige Erziehungsgeld ist bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes nicht zu berücksichtigen. Elterngeld - das ein Kind erhält - wird dagegen bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge berücksichtigt. Ausgenommen hiervon ist aber der Mindestbetrag in Höhe von 300 monatlich, da dieser auch gezahlt wird, wenn vorher keine Einkünfte erzielt wurden. Das Elterngeld unterliegt steuerlich in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt. Es wird zwar steuerfrei ausgezahlt, erhöht aber den Steuersatz für das übrige Einkommen, und das kann zu einer erheblichen Steuernachzahlung führen. Fraglich ist nunmehr noch, ob diese steuererhöhende Wirkung auch für den Sockelbetrag von 300 gelten soll. Diese Frage wird derzeit vor dem Finanzgericht Münster überprüft. Die Kläger sind der Auffassung, dass dieser Teil des Elterngeldes im Grunde genommen kein Ersatz für fehlendes Gehalt bzw. ausfallenden Lohn, sondern eine reine Sozialleistung ist. Demzufolge soll dieser Betrag auch nicht dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden. Eine klarstellende Regelung findet sich im Gesetz leider nicht. Nach dem Wortlaut unterliegt das gesamte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt, nach Sinn und Zweck wohl nur der den Sockelbetrag übersteigende Teil. Bezieht das Finanzamt das Elterngeld in voller Höhe in den Progressionsvorbehalt ein, kann Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragt werden. |
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