Nahe Angehörige als Angestellte |
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Für die Annahme einer entgeltlichen Beschäftigung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Zur rechtlichen Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses unter nahen Angehörigen gehört eine gewisse Weisungsgebundenheit, die jedoch insbesondere unter Ehepartnern weniger stark ausgeprägt sein kann als üblich. Die Arbeitszeit sowie ein fest umrissenes Aufgabengebiet sind zu vereinbaren. Der ernsthafte Charakter des Arbeitsverhältnisses muss dadurch gekennzeichnet sein, dass die Beschäftigung des Angehörigen für den Betrieb zwingend notwendig ist, da ansonsten eine fremde Arbeitskraft eingestellt werden müsste. Als kritischer Punkt kristallisiert sich in der Praxis häufig die Frage nach der angemessenen Bezahlung heraus. Davon kann ausgegangen werden, wenn ein tarifliches oder ortsübliches Entgelt gezahlt wird. Zukunftssicherungsleistungen (z. B. Direktversicherungen) oder auch Tantieme, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld sowie andere Vergünstigungen (z. B. Pkw-Gestellung) sind ebenfalls in die Angemessenheitsprüfung einzubeziehen. Neben der Höhe des Arbeitsentgelts ist auch entscheidend, dass das Arbeitsentgelt tatsächlich regelmäßig ausgezahlt wird (möglichst auf ein eigenes Konto des Arbeitnehmers). Bei einer einmaligen Auszahlung im Jahr (z. B. nur zum Jahresende) wird eine Beschäftigung in der Regel nicht anerkannt werden. |
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