Leistungen für Privatpersonen



EINKOMMENSSTEUER


Die Einkommensteuer erfasst als Personensteuer das Einkommen natürlicher Personen. Je nach Wohnsitz/gewöhnlichem Aufenthalt wird zwischen verschiedenen Arten der Steuerpflicht (unbeschränkt, beschränkt usw.) unterschieden.

Der Einkommensteuer unterliegen nur Einkünfte, die unter eine der sieben Einkunftsarten des § 2 Einkommensteuergesetz fallen. Dazu gehören Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte.

Besteuert wird das zu versteuernde Einkommen, das aus der Summe der (o.a.) Einkünfte abzüglich Altersentlastungs- und Freibetrag für Land- und Forstwirte, abzüglich Sonderausgaben, abzüglich außergewöhnlicher Belastungen, abzüglich Freibeträgen (Kinderfreibeträge, Entlastungsbeträge für Alleinerziehende) ermittelt wird.

Je nach Art der Steuerpflicht besteht die Möglichkeit, verschiedene Veranlagungsformen zu wählen (ggfs. Zusammenveranlagung / Einzelveranlagung). Die Wahl der Veranlagungsform hat u.U. Auswirkungen auf die Steuertabelle (Grundtabelle oder Splittingtabelle). Anrechenbar auf die tarifliche Einkommensteuer sind ggfs. Steuerabzugsbeträge (z.B. für haushaltsnahe Dienstleistungen, (begrenzt) gezahlte Gewerbesteuer) und anrechenbare Steuern (z.B. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer usw.) sowie geleistete Vorauszahlungen.







VERMÖGENSSTEUER


Die Vermögensbesteuerung ist seit 31.12.1996 nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts außer Kraft getreten.


Somit unterliegt derzeit das Vermögen als solches keiner Besteuerung.


Zeitpunkte vor dem 01.01.1997 sind nur ausnahmsweise noch in die Besteuerung einzubeziehen wenn bisher keine Versteuerung stattfand.






ERBSCHAFT- / SCHENKUNGSTEUER


Der Erbschaftsteuer unterliegen neben den Erwerben von Todes wegen (Erbschaftsteuer), die Schenkungen, Zweckzuwendungen und die Turnusbesteuerung von Familienstiftungen (Schenkungsteuer). 


Im Regelfall (Steuerinländer, inländisches Vermögen) erfolgt die Besteuerung mit Verkehrswerten; Ausnahmen bilden i.W. Betriebsvermögen und Grundvermögen. 

Neben Begünstigungen bei der Bewertung von Betriebsvermögen und Grundvermögen, sind noch Freibeträge beim Betriebsvermögen und sog. Bewertungsabschläge vorgesehen. 

Hinsichtlich der Besteuerung des ermittelten Vermögens sind nach Abzug von Freibeträgen die Steuersätze des § 19ff Erbschaftsteuergesetz in Verbindung mit den Steuerklassen des § 15 Erbschaftsteuergesetz anzuwenden. 


Vorsorgende Planung von Schenkungen bzw. Vermögensübertragungen sparen erhebliche Summen von Erbschaftsteuer. Beratungen sind ggfs. zu empfehlen.

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