Durch das Steueränderungsgesetz 2003 wurden die Formvorschriften die bei der Ausstellung einer Rechnung
gelten verschärft. Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, muss sie nach Vorgaben des Steueränderungsgesetzes
2003 ab 1.1.2004 enthalten:
- den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
- die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- das Ausstellungsdatum,
- eine fortlaufende Rechnungsnummer, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird,
- die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen
Leistung,
- den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder bei Zahlung vor Rechnungsausstellung der Zeitpunkt der Vereinnahmung des
Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
- das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, und
- den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis
darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Übergangsregelung: Das Bundesfinanzministerium hat für Rechnungen, die vor dem 1.7.2004 ausgestellt werden und die die
strengen Anforderungen des Steueränderungsgesetzes noch nicht erfüllen, eine Übergangsregelung geschaffen. Demnach werden
Rechnungen, die in dieser Zeit ausgestellt werden, trotzdem zum Vorsteuerabzug zugelassen, wenn sie den bis 31.12.2003 geltenden
gesetzlichen Regelungen entsprechen und die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten.
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