Rückzahlung von Ausbildungskosten nach Kündigung |
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Damit der Arbeitnehmer seine neu erworbenen Kenntnisse aber ausschließlich dem Betrieb zukommen lässt, der auch den finanziellen Aufwand getragen hat, kann eine sog. Rückzahlungsklausel vereinbart werden. Diese besagt, dass der Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber für ihn übernommenen Ausbildungskosten zurückzuzahlen hat, wenn er das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer im Einzelfall festgelegten Zeit beendet. Bei mehrjähriger Bindung mindert sich mit steigender Beschäftigungsdauer nach der Ausbildung zeitanteilig der zurückzuzahlende Betrag. Diese Rückzahlungsklauseln bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung, die auch mündlich getroffen werden kann; aus Beweiszwecken ist eine schriftliche Vereinbarung vorzuziehen. Betriebsbezogene Bildungsmaßnahmen, die nur den Zweck erfüllen, vorhandene Kenntnisse und Fertigkeiten des Arbeitnehmers aufzufrischen oder zu vertiefen, ohne dass dieser hierdurch neue berufliche Chancen erwirbt, reichen für die Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel nicht aus. Bei der Festlegung der Betriebsbindung sind die Zeit, die Kosten und die Qualität der Ausbildung zu berücksichtigen. Dabei ist ein angemessenes Verhältnis zu beachten. Die Höhe der vom Arbeitgeber bezahlten Reise- und Hotelkosten sowie die Höhe des fortgezahlten Entgelts ist kein Indiz für die dem Arbeitnehmer durch die Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme erwachsenen beruflichen Vorteile. Besteht die Bildungsmaßnahme aus mehreren Abschnitten, so sind die dazwischenliegenden Zeiten bei der Berechnung der Dauer nicht mit einzubeziehen. Für das Verhältnis Dauer der Ausbildung zur Dauer der Betriebsbindung sind für den Regelfall folgende Grundsätze aufgestellt worden:
Die Höhe der Rückzahlungsverpflichtung richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien. Ist ein bestimmter Höchstbetrag festgelegt worden, so gilt dieser auch dann, wenn tatsächlich höhere Kosten angefallen sind. Begrenzt ist die Rückzahlung allerdings auf die tatsächlichen Kosten. Dazu gehören das für die Zeit der Freistellung gezahlte Entgelt, Zusatzversicherungsbeiträge, Schulgeld, Fahrt- und Unterbringungskosten und die Kosten für Sachmittel, wie z. B. Schulmaterial. Für das Verhältnis Kosten und Dauer der Ausbildung zur Bindung an das Unternehmen sind von der Rechtsprechung folgende Leitlinien aufgestellt worden.
Rückzahlungsumstände: Ob eine Rückzahlungsklausel zur Anwendung kommt, hängt von den Umständen ab, unter denen das Arbeitsverhältnis beendet wird.
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