Basiszinssatz - Verzugszinsen |
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Die Geldschuld ist während des Verzugs mit 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das galt sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen. Durch die neue Schuldrechtsreform wurden die Bestimmungen zum Verzugszins geändert. Ab 1.1.2002 beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist - also bei Geschäften zwischen zwei Unternehmen oder einem Unternehmen und dem Staat - der Zinssatz 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen, so sind diese fortzuentrichten. Auch die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Ab 1.1.2002 traten an Stelle des Diskontsatzes je nach einschlägigem Rechtsgebiet zunächst zwei verschiedene Basiszinssätze. Für die Zeit vor dem 1.1.2002 sind jedoch das Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz und die auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung weiterhin für alle Rechtsgebiete anzuwenden.
Am 3.4.2002 ist nun das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Bewertung der Kapitalanlagen von Versicherungsunternehmen und zur Aufhebung des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes (Versicherungskapitalanlagen-Bewertungsgesetz - VersKapAG) vom 26.3.2002 im Bundesgesetzblatt verkündet worden, welches am Tag nach der Verkündung in Kraft trat. Danach treten an Stelle des Diskontsatzes der Deutschen Bundesbank und des Basiszinssatzes nach dem Diskont-Überleitungs-Gesetz (DÜG) der Basiszinssatz nach § 247 BGB. Somit verliert nun der Basiszinssatz nach DÜG (siehe oben) ab 4.4.2002 endgültig seine Bedeutung für ab diesem Termin entstehende Forderungen. Insofern haben Inhaber von Forderungen, für die nach dem 1.1.2002 noch der DÜG-Basiszinssatz galt, mit dem Inkrafttreten des VersKapAG am 4.4.2002 ihre Zinsberechnung unmittelbar anzupassen. |
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