Bundesfinanzministerium präzisiert Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b UStG |
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Das Bundesfinanzministerium legt nunmehr mit Schreiben vom 5.2.2014 Folgendes fest: Werden Bauleistungen von einem im Inland ansässigen Unternehmer im Inland erbracht, ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Unternehmer ist und selbst Bauleistungen erbringt. Darüber hinaus muss der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwenden; auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten Bauleistungen an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es dagegen nicht an. Der Leistungsempfänger ist für an ihn erbrachte Leistungen nicht Steuerschuldner, wenn er diese nicht unmittelbar zur Erbringung eigener Bauleistungen verwendet. Beispiel: Der Bauunternehmer A beauftragt den Unternehmer B mit dem Einbau einer Heizungsanlage in sein Bürogebäude und einer Photovoltaikanlage auf das Dach des Bürogebäudes. A bewirkt Bauleistungen. Der Einbau der Heizungs- und Photovoltaikanlage durch B ist keine unter § 13b UStG fallende Werklieferung. Für diesen Umsatz ist B Steuerschuldner, da A die Leistung des B nicht zur Erbringung einer Bauleistung verwendet. B muss also die Rechnung an A mit Umsatzsteuerausweis schreiben und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Abwandlung: Würde B die Heizung bei einer Privatperson im Auftrag von A einbauen käme die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zum Tragen. B müsste also eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis schreiben und A auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft in seiner Rechnung hinweisen. A muss dann die Umsatzsteuer abführen. Dem leistenden Unternehmer steht es frei, den Nachweis mit allen geeigneten Mitteln zu führen, aus denen sich ergibt, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Legt der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung einer Bauleistung gültige Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes ausdrücklich für umsatzsteuerliche Zwecke für diesen Umsatz vor, gilt diese als Indiz dafür, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung seinerseits für eine Bauleistung verwendet. Anmerkung: Diese Regelungen sind ab sofort anzuwenden. Grundsätzlich empfiehlt es sich bei jeder Bauleistung die Versicherung des Leistungsempfängers einzuholen, dass die Leistung als Bauleistung weiterverwendet wird und sich auch für diese Leistungen jeweils eine entsprechende Freistellungsbescheinigung vorlegen zu lassen. |
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