Einkünfteerzielungsabsicht bei der Vermietung von Gewerbeobjekten |
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Aufwendungen für ein nach Anmietung leer stehendes Gewerbeobjekt können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige - als gewerblicher Zwischenmieter - die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat. Ist dem Steuerpflichtigen von Anfang an bekannt oder zeigt sich später aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für ein seit Jahren leer stehendes Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und es deshalb nicht vermietbar ist, muss er - will er die Aufnahme oder Fortdauer seiner Vermietungsabsicht belegen - zielgerichtet darauf hinwirken, u. U. auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Gelingt dies nicht, können Werbungskosten nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden. |
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