In unvollständiger Rechnung unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer führt zur Umsatzsteuerschuld |
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In dem entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger in Rechnungen, die zwar keinen Lieferzeitpunkt und keine fortlaufende Rechnungsnummer, aber alle sonstigen Rechnungsmerkmale, die das Umsatzsteuergesetz (UStG) fordert, aufwiesen, Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl er die in den Rechnungen bezeichneten Lieferungen nicht ausgeführt hatte. Der Rechnungsempfänger verwendete die Rechnungen zum Vorsteuerabzug. Das Finanzamt hielt die Steuer für unberechtigt ausgewiesen und setzte in dieser Höhe Umsatzsteuer fest. Der Steuerpflichtige war der Auffassung, eine solche Rechnung berechtige nicht zum Vorsteuerabzug. Daher dürfe er nicht für die Umsatzsteuer in Anspruch genommen werden. Der BFH stellte fest, dass Zweck der Regelung des UStG ist, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Zur Gefährdung des Steueraufkommens genügt dabei ein Abrechnungsdokument, das die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweist oder den Schein einer solchen erweckt und den Empfänger zum Vorsteuerabzug verleitet. Die Regelung im UStG kann ihren Zweck, Missbräuche zu vereiteln, nicht erfüllen, wenn sich Rechnungsaussteller durch Weglassen auch nur eines erforderlichen Merkmals ihrer Inanspruchnahme entziehen könnten. |
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