Geringfügig Beschäftigte haben die Möglichkeit, durch die
Zahlung relativ geringer Aufstockungsbeiträge vollwertige
Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung zu erwerben. Stocken Beschäftigte
ihre Beiträge auf, ergeben sich für sie viele Vorteile:
- Die Beschäftigungszeit wird in vollem Umfang auf die
erforderliche Mindestversicherungszeit (Wartezeit) für alle
Leistungen der Rentenversicherung angerechnet.
- Durch die Berücksichtigung als vollwertige Pflichtbeitragszeit
kann der Anspruch auf Leistungen der Rentenversicherung
(Rehabilitationsleistungen, Renten wegen Erwerbsminderung) erfüllt
oder aufrecht erhalten werden.
- Durch die Aufstockung kann sich im Einzelfall ein früherer
Rentenbeginn ergeben.
- Der Minijobber erfüllt durch die Aufstockung die
Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit
staatlicher Förderung (Riester-Förderung) für sich und
gegebenenfalls sogar für den Ehepartner.
Der Minijobber muss lediglich schriftlich bei seinem Arbeitgeber auf die
Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten. Er erklärt
sich damit bereit, den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur
Rentenversicherung in Höhe von 15 % (bzw. von 5 % bei Minijobs in
Privathaushalten) auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag von derzeit
19,9 % aufzustocken.
Anmerkung: Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer auf jeden Fall über
die Möglichkeit der Zahlung von Aufstockungsbeiträgen und damit
dem Erwerb vollwertiger Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung
hinweisen und diesen Hinweis auch zur Personalakte nehmen! |