Der Bundesrat hatte bereits am 5.12.2008 dem Maßnahmenpaket der
Bundesregierung zugestimmt, das der raschen Überwindung der
Konjunkturschwäche und der Sicherung von Arbeitsplätzen dienen
soll. Dazu wurden auch verschiedene Regelungen vorgesehen, die Unternehmen
Vorteile verschaffen. Die meisten sind für die nächsten zwei
Jahre vorgesehen und fördern insbesondere Investitionen. Zu den
interessantesten gehören die verbesserten Abschreibungsbedingungen:
- Degressive Abschreibung: Für bewegliche Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens wird die degressive Abschreibung in Höhe
von (höchstens) 25 % (früher 30 %) wieder eingeführt. Sie
kann für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die ab
dem 1.1.2009 angeschafft oder hergestellt werden und ist auf zwei Jahre
befristet. Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2010
angeschafft werden, kann nach derzeitiger Gesetzeslage nur noch die
lineare Abschreibung beansprucht werden.
Der Vorteil: Die höheren Abschreibungsbeträge
verringern den zu versteuernden Gewinn stärker, als bei der
linearen Abschreibung. Investitionen lohnen sich also ab 1.1.2009 i. d.
R. besonders, weil vor allem im ersten Jahr der Anschaffung das
Betriebsergebnis mit weniger Steuern belastet wird. In der Praxis gilt
es jedoch von Fall zu Fall zu prüfen, wann und ob die Auswirkung
der degressiven Abschreibung von Vorteil ist.
- Sonderabschreibung: Kleine und mittlere Unternehmen
profitieren neben der degressiven Abschreibung auch von der
Sonderabschreibung von bis zu 20 %. Die für die Inanspruchnahme der
Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen wurden bei
Bilanzierenden auf 335.000 bzw. 175.000 bei Betrieben der
Land und Forstwirtschaft für die Jahre 2009 und 2010 angehoben. Die
Gewinngrenzen bei Einnahme-Überschuss-Rechnern erhöhte der
Gesetzgeber auf 200.000 . Durch die Anhebung der Grenzen kommen
mehr Unternehmen in den Genuss der Sonderabschreibung.
Der Vorteil: Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie zum
Beispiel Maschinen angeschafft, können insgesamt neben der
degressiven Abschreibung in Höhe von bis zu 25 % im Jahr der
Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier
Wirtschaftsjahren zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von
insgesamt bis zu 20 % in Anspruch genommen werden. Ein Unternehmer kann
also im ersten Jahr der Anschaffung bis zu 45 Prozent als
Betriebsausgabe gewinnmindernd geltend machen. Er kann entscheiden, in
welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen
will und damit die Höhe des Gewinns steuern.
Weiterer Vorteil: Von der Anhebung der Betriebsvermögensgrenzen
ist auch die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags
betroffen. Er ermöglicht die Vorverlagerung von
Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder
Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts; er führt im
Ergebnis zu einer Steuerstundung. Danach können Steuerpflichtige -
unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der ausschließlichen oder
fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung - für neue oder
gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die sie anschaffen oder herstellen wollen, bis zu 40 % der
voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerbilanziell
gewinnmindernd abziehen.
Beispiel: Ein Unternehmer will für seinen Betrieb im Jahr
2010 eine Maschine im Wert von netto 50.000 anschaffen. Hierfür
kann er bereits für 2009 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe
von 40 % (= 20.000 ) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der
sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt.
Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage für die weiteren
Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf 30.000 vermindern, um
die erforderliche außerbilanzielle Hinzurechnung auszugleichen.
Schafft er nunmehr im Januar des Jahres 2010 die Maschine an, kann er eine
Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= 6.000 ) und eine
degressive Abschreibung in Höhe von 25 % (= 7.500 ), insgesamt
also in Höhe von 13.500 , gewinnmindernd ansetzen.
Anmerkung: Überschreitet der Unternehmer im Jahr 2008 die
alten Grenzen (Betriebsvermögen 235.000 , Land- und
Forstwirtschaft 125.000 bzw. den Gewinn in Höhe von 100.000
bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG) nicht, kann er den
Investitionsabzugsbetrag bereits für das Jahr 2008 und die Sonder-
und degressive Abschreibung im Jahr 2009 in Anspruch nehmen, sofern er die
Maschine schon im Jahr 2009 anschafft. |