Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des
Steuerverfahrens - dem der Bundesrat am 19.12.2008 zustimmte und das zum
1.1.2009 in Kraft trat - will die Bundesregierung den Abbau bürokratischer
Lasten sowie Verfahrenserleichterungen bei der Steuererhebung erreichen.
Mit dem Vorhaben sollen u. a. papierbasierte Verfahrensabläufe durch
elektronische Kommunikation ersetzt werden. Dafür sind folgende Maßnahmen
vorgesehen:
- Anhebung der Werte für die monatlich abzugebenden Umsatzsteuer-Voranmeldungen
und Lohnsteuer-Anmeldungen. Die Grenzen für die Abgabe von
monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen steigen ab dem 1.1.2009 von 6.136
auf 7.500 und für die Abgabe von vierteljährlichen
Meldungen von 512 auf 1.000 . Die Schwellenwerte für
monatliche Lohnsteueranmeldungen erhöhen sich von 3.000 auf 4.000
und für vierteljährliche Anmeldungen von 800 auf 1.000 .
- Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen der
Unternehmen (Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer-, Körperschaftsteuer-
bzw. Feststellungserklärung) ab dem Veranlagungszeitraum 2011.
Davon betroffen sind auch die Anlage EÜR bzw. ein Antrag auf
Dauerfristverlängerung. In Härtefällen werden Ausnahmen
zugelassen und Steuererklärungen auf Papier akzeptiert.
- Elektronische Übermittlung der jährlichen Einkommensteuererklärung
ab 2011 - aber nur, wenn Gewinneinkünfte (Land- und Forstwirte,
Gewerbetreibende, Selbstständige und Freiberufler) erzielt werden.
Im Übrigen kann auch hierzu die Härtefallregelung greifen.
- Standardisierte und elektronische Übermittlung der Inhalte der
Steuerbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung für
Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen. Auch hier können
die Finanzbehörden auf Antrag von einer elektronischen Übermittlung
absehen. Dies kann insbesondere bei Kleinstbetrieben der Fall sein,
denen nicht zugemutet wird, die technischen Voraussetzungen für
eine elektronische Übermittlung zu schaffen.
- Es wird die Möglichkeit geschaffen, bestimmte Belege wie z. B.
eine Zuwendungsbestätigung für Spenden auf
elektronischem Wege zu übermitteln. Der Spender kann dies
beantragen. Die Daten müssen dann aber bis zum 28.2. des Folgejahrs
beim Finanzamt eingegangen sein. Entsprechendes gilt für die
Bescheinigung der vermögenswirksamen Leistungen (Anlage VL).
- Die Verpflichtung, anlässlich der Aufnahme der beruflichen und
gewerblichen Tätigkeit Auskunft über steuerrelevante
rechtliche und tatsächliche Verhältnisse zu geben, soll künftig
auf elektronischem Wege erfüllt werden.
Außerdem wurden weitere Vorschläge zur gezielten Vereinfachung
umgesetzt, wie z. B. die Möglichkeit, Lohnsteueraußenprüfungen
von Finanzverwaltung und Prüfung durch die Rentenversicherungsträger
zeitgleich durchzuführen. |