Steuerliche Abziehbarkeit von Aufwendungen, die ein Dritter übernommen hat


Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte in seinem Urteil vom 15.1.2008 seine Rechtsprechung, nach der Erhaltungsaufwendungen auch dann Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein können, wenn sie auf einem von einem Dritten - also z. B. einem Familienangehörigen - im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte die geschuldete Zahlung auch selbst leistet.

Im entschiedenen Fall kümmerte sich die Mutter des Steuerpflichtigen um dessen vermietete Wohnung. Als die langjährige Mieterin ihres Sohnes starb, beauftragte sie zum Zwecke der Renovierung die Handwerker und zahlte auch die Rechnungen. Der Sohn machte die Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte das ab; nicht aber der BFH.

Bereits in seinem Urteil vom 15.11.2005 entschied er zu einer ähnlichen Sachlage positiv für den Steuerpflichtigen. Diese Entscheidung belegte die Finanzverwaltung mit einem sog. Nichtanwendungserlass. Nunmehr lenkt das Bundesfinanzministerium (BMF) ein und lässt die Rechtsgrundsätze des Urteils allgemein anwenden.

Einschränkend merkt das BMF jedoch an, dass bei Kreditverbindlichkeiten und anderen Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miet- und Pachtverträge) eine Berücksichtigung der Zahlung unter dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragswegs weiterhin nicht in Betracht kommt. Gleiches gilt für Aufwendungen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen darstellen.

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