Der Bundesrat stimmte dem "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen
Engagements" am 21.9.2007 zu, sodass es rückwirkend zum 1.1.2007
in Kraft tritt. Für das Jahr 2007 kann auf Antrag die vorherige
Fassung herangezogen werden, wenn sie für den Steuerpflichtigen günstiger
ist. Mit dem Gesetz werden das Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht
großzügiger geregelt und Spender, Stiftungen, Vereine, Übungsleiter
und die Spendenbereitschaft von Bürgerinnen und Bürgern unterstützt.
Das Gesetz bringt u. a. folgende Anderungen/Verbesserungen:
- Vereinheitlichung und Anhebung der Höchstgrenzen für den
Spendenabzug von bisher 5 % (zur Förderung kirchlicher, religiöser
und gemeinnütziger Zwecke) bzw 10 % (für mildtätige,
wissenschaftliche und als besonders förderungswürdig
anerkannte kulturelle Zwecke) des Gesamtbetrages der Einkünfte auf
20 % für alle förderungswürdigen Zwecke.
- Verdoppelung der Umsatzgrenze für den Spendenabzug von 2
auf 4 der Summe der gesamten Umsätze und der im
Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
- Abschaffung des zeitlich begrenzten Vor- und Rücktrags beim
Abzug von Großspenden und der zusätzlichen Höchstgrenze
für Spenden an Stiftungen. Dafür Einführung eines
zeitlich unbegrenzten Spendenvortrags.
- Senkung des Satzes, mit dem pauschal für unrichtige
Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen zu haften
ist, von 40 % auf 30 % der Zuwendungen.
- Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten
als Übungsleiter in Sportvereinen, als Ausbilder, Erzieher,
Betreuer oder für vergleichbare Tätigkeiten sowie für die
Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen sind rückwirkend
zum 1.1.2007 bis zur Höhe von insgesamt 2.100 Euro im
Kalenderjahr steuerfrei (vorher 1.848 Euro). Der Steuerfreibetrag kann
anteilig oder einmalig ausgeschöpft werden.
Anmerkung: Die Aufwandsentschädigungen gehören nicht
zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Der Steuerfreibetrag
ist für die Ermittlung des Arbeitsentgelts in der
Sozialversicherung in gleicher Weise zu berücksichtigen wie im
Steuerrecht, d. h. der steuerfreie Jahresbetrag von 2.100 Euro kann
anteilig (z. B. monatlich mit 175 Euro) oder einmalig (z. B. jeweils zum
Jahresbeginn bzw. zu Beginn der Beschäftigung) ausgeschöpft
werden. Die darüber hinaus vom Arbeitgeber geleisteten Zahlungen
stellen Arbeitsentgelt dar und sind bei der Ermittlung des regelmäßigen
Arbeitsentgelts eines 400-Euro-Minijobs zu berücksichtigen.
Beispiel: Frau X übt im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung
eine nebenberufliche Lehrtätigkeit aus. Sie arbeitet gegen ein
monatliches Arbeitsentgelt von 570 Euro. Der Steuerfreibetrag wird
monatlich angesetzt. Hier handelt es sich ggf. um einen
400-Euro-Minijob, weil das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung
des monatlichen Abzugsbetrags von 175 Euro als Aufwandsentschädigung
die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro (570 Euro ./. 175 Euro =
395 Euro) nicht übersteigt.
- Einführung eines sog. steuerfreien Freibetrages für alle,
die sich in Vereinen engagieren, in Höhe von bis 500 Euro. Voraussetzung
ist jedoch, dass der Verein auch die Zahlung vornimmt und die Tätigkeit
im ideellen Bereich erfolgt. Hier muss vorab geprüft werden, ob
solche Zahlungen durch die Satzung gedeckt sind. Eventuell ist eine
Satzungsänderung erforderlich, damit nicht die Gemeinnützigkeit
gefährdet wird. Der Betrag kann nicht zusätzlich zur Übungsleiterpauschale
gewährt werden.
- Künftig reicht für Spenden bis zu 200 Euro (bisher
100 Euro) ein einfacher Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung
als Nachweis aus.
- Der Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen mit
Kapital ist von derzeit 307.000 Euro auf eine Million Euro
angehoben worden.
- Die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen und die
Grenze für die Pauschalierung der Vorsteuer erhöht sich von
30.878 Euro auf 35.000 Euro. Die Grenze für die
Pauschalierung der Vorsteuer gilt erst ab 1.1.2008.
|