Die Bundesregierung hat am 25.5.2007 die endgültige Fassung der Unternehmenssteuerreform 2008 beschlossen. Ziele der Reform sind u. a.
Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen durch wettbewerbsfähige Steuersätze, weitgehende
Rechtsform- und Finanzierungsneutralität von Kapital- und Personengesellschaften sowie die Einschränkung von unerwünschten
steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Die Unternehmenssteuerreform tritt - mit Ausnahmen - am 1.1.2008 in Kraft.
Diese gewünschten Ergebnisse will der Gesetzgeber durch mehrere Maßnahmen erreichen, die nachfolgend kurz aufgezeigt werden.
Zu den einzelnen Punkten berichten wir in den nächsten Informationsbriefen ausführlicher.
- Kapitalgesellschaften: Kernstück der Reform bildet die geplante Absenkung des Körperschaftsteuersatzes für
Kapitalgesellschaften von derzeit 25 % auf 15 %. Nachdem die Gewerbesteuer weder ihre eigene noch die körperschaftsteuerliche
Bemessungsgrundlage mindern darf, sinkt die Gesamtsteuerbelastung auf Gewinne (bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 %) von derzeit 38,65
% auf 29,83 %.
Das Halbeinkünfteverfahren wird für Dividenden, die - aus im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen - zufließen, zu einem
Teileinkünfteverfahren. Im Ergebnis unterliegen 60 % der Dividende, die den jeweiligen Gesellschaftern ab dem 1.1.2009 zufließen,
dem persönlichen Steuersatz. Vom Teileinkünfteverfahren sind auch Gewinne aus der Veräußerung von im Betriebsvermögen
gehaltenen Anteilen betroffen. Im Privatvermögen gehaltene Anteile, die größer als 1 % sind, unterliegen bei Veräußerung
ebenfalls dem Teileinkünfteverfahren.
Im wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Werbungskosten sind dann zu 60 % abziehbar.
- Personengesellschaften: Um die Investitionsfähigkeit der Personenunternehmen zu erhöhen, schafft der Gesetzgeber die Möglichkeit,
auf Antrag nicht entnommene Gewinne mit einem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 28,25 % zzgl. Soli-Zuschlag zu
versteuern - sog. Thesaurierungsbegünstigung.
Werden diese Gewinne zu einem späteren Zeitpunkt wieder entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 %. Diese Regelung können
Einzel- sowie Mitunternehmer in Anspruch nehmen, wenn sie zu mindestens 10 % am Unternehmen beteiligt sind oder der Gewinnanteil 10.000 Euro
übersteigt. Als nicht entnommener Gewinn ist der laufende Gewinn abzüglich eines positiven Saldos der Entnahmen und Einlagen zu
verstehen. Zu einer zwangsweisen Nachversteuerung des nicht entnommenen Gewinns kommt es bei einer Betriebsveräußerung oder
-aufgabe, Einbringung des Betriebes in eine Kapitalgesellschaft, beim Übergang zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder auf Antrag.
Wird ein Betrieb oder Mitunternehmeranteil im Wege der Erbfolge oder vorweggenommenen Erbfolge übertragen, geht auch der
nachversteuerungspflichtige Betrag dieses Betriebs oder Mitunternehmeranteils auf den Rechtsnachfolger über.
Der Steuerpflichtige kann auch die Nachversteuerung unabhängig von der Höhe des Saldos aus Entnahmen und Einlagen beantragen. Dies
ist z. B. vor einer unentgeltlichen Betriebsübergabe sinnvoll, wenn der Übergeber den Rechtsnachfolger von der Nachversteuerung
der von ihm erzielten Gewinne entlasten möchte.
Entnimmt der Unternehmer oder sein Rechtsnachfolger Geldbeträge, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer, die aufgrund der
unentgeltlichen Übertragung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils entstanden ist, zu zahlen, entfällt insoweit eine
Nachversteuerung.
Anmerkung: Diese Ausgestaltung der Thesaurierung greift zu kurz, denn im Fall der Entnahme des thesaurierten Gewinnes müssen
mehr Steuern bezahlt werden als ohne Thesaurierung. Nur eine langjährige Thesaurierung der nicht entnommenen Gewinne bringt nach
derzeitiger Regelung Liquiditätsvorteile. Es gilt also genau zu rechnen, inwieweit sich die Thesaurierung überhaupt lohnt.
Einnahme-Überschuss-Rechner können diese Regelung nicht in Anspruch nehmen.
- Investitionsabzugsbetrag: Die Ansparabschreibung wird in einen "Investitionsabzugsbetrag" umdefiniert, der die
Vorverlagerung von Abschreibungspotenzial in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts
ermöglicht. Die Inanspruchnahme führt zu einer Steuerstundung. Im Rahmen dieser Umgestaltung wird auf die sog. Existenzgründerrücklagen
verzichtet.
Steuerpflichtige können ab dem 1.1.2008 bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen
Wirtschaftsguts des Anlagevermögens (Höchstbetrag 200.000 Euro je Betrieb) - außerbilanziell - gewinnmindernd abziehen. Es
ist nicht mehr erforderlich, dass das Wirtschaftsgut "neu" ist. Die bisherige buchungsmäßige Bildung von Rücklagen
(die sog. Ansparabschreibung) entfällt.
Wie bisher können nur kleine und mittlere Betriebe, die bestimmte Betriebsgrößenmerkmale nicht überschreiten, den
Abzugsbetrag in Anspruch nehmen. Dazu zählen bilanzierende Gewerbetreibende bzw. Steuerpflichtige mit Einkünften aus selbstständiger
Arbeit mit einem Betriebsvermögen von 235.000 Euro (vorher 204.517 Euro) und land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem
Einheitswert von 125.000 Euro (vorher 122.710 Euro). Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe wurde vereinbart, dass der
Wohnungswert aus der Berechnung der Betriebsgröße auszuklammern ist.
Anmerkung: Durch ein Maßnahmenpaket zur raschen Überwindung
der Konjunkturschwäche vom 5.11.2008 wurden die Größenmerkmale
für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 erhöht. So darf das
Betriebsvermögen 335.000 , das land- und forstwirtschaftliche
Vermögen 175.000 und der Gewinn bei Einnahmen-Überschussrechner
200.000 betragen.
Abweichend von der bisherigen Rechtslage dürfen Einnahmen-Überschuss-Rechner für künftige Investitionen nur noch bei
einem Gewinn von bis zu 100.000 Euro einen Investitionsabzugsbetrag beanspruchen.
Ein Investitionsabzugsbetrag kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich mindestens
bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Investition folgenden Wirtschaftsjahres in der Bilanz einer inländischen Betriebsstätte
des Betriebes aktiviert wird. Neu ist, dass das Wirtschaftsgut zwingend ausschließlich oder fast ausschließlich, d. h. zu mindestens 90 %, betrieblich genutzt werden muss. Diese Forderung war bisher nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Ansparabschreibungen. Der Ansparzeitraum wurde auf drei (vorher zwei) Jahre verlängert.
- Sonderabschreibung: Ein Betrieb, der die im Gesetz genannten Voraussetzungen (wie vorher genannt) erfüllt, kann 20 % der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sonderabschreibung geltend machen. Die Sonderabschreibungen können verteilt im Jahr der
Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden vier Jahren in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist
auch für "gebrauchte" bewegliche Wirtschaftsgüter zulässig.
Anmerkung: Durch ein Maßnahmenpaket zur raschen Überwindung
der Konjunkturschwäche vom 5.11.2008 wurden die Größenmerkmale
für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 erhöht. So darf das
Betriebsvermögen 335.000 , das land- und forstwirtschaftliche
Vermögen 175.000 und der Gewinn bei Einnahmen-Überschussrechner
200.000 betragen.
Die bisher bestehende Regelung, wonach Sonderabschreibungen nur in Anspruch genommen werden können, wenn vorher eine Ansparabschreibung
gebildet wurde, besteht nicht mehr.
- Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern: Die Regelungen zur Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter
wurden neu geordnet. Nach der Neuregelung ist bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften ein Sofortabzug bei selbstständig
nutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens erforderlich, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten jeweils 150
Euro nicht übersteigen. Auf die bisherigen besonderen Aufzeichnungspflichten wird vollständig verzichtet.
Bewegliche abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 Euro und 1.000
Euro sind künftig in einen jahrgangsbezogenen Sammelposten einzustellen. Dieser Sammelposten ist über eine Dauer von fünf
Jahren gleichmäßig verteilt gewinnmindernd aufzulösen. Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs des
jeweiligen Wirtschaftsguts bestehen keine weiteren Dokumentationspflichten. Die Einbeziehung der Wirtschaftsgüter in einen Sammelposten
bedingt eine zusammenfassende Behandlung der einzelnen Wirtschaftsgüter. In der Folge wirken sich Vorgänge nicht aus, die sich nur
auf das einzelne Wirtschaftsgut beziehen. Durch Veräußerungen, Entnahmen oder Wertminderungen wird der Wert des Sammelpostens
nicht beeinflusst.
Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten 410 Euro nicht übersteigen, konnten nur noch bei Überschusseinkünften
im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden.
Anmerkung: Das sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz führt bei den
Gewinneinkünften, für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2010
angeschafft oder hergestellt werden, eine Wahlmöglichkeit ein. So können
Wirtschaftsgüter bis 410 wieder sofort im Jahr der Anschaffung
oder Herstellung abgeschrieben werden.
Alternativ dazu kann für GWG zwischen 150 und 1.000
ein jahresbezogener Sammelposten gebildet werden, der über fünf
Jahre abgeschrieben werden muss. Das Wahlrecht kann für alle in einem
Wirtschaftsjahr angeschafften Güter nur einheitlich ausgeübt
werden.
- Degressive Abschreibung: Gerade erst wurde für die Jahre 2006 und 2007 die degressive Abschreibung für bewegliche
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von 20 % auf 30 % angehoben. Diese "Vergünstigung" verlängert der
Gesetzgeber nicht.
Anmerkung: Für die Zeit vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 wurde
die degressive Abschreibung in Höhe von (höchstens) 25 % wieder
eingeführt.
- Zinsschranke: Mit der Einführung einer Zinsschranke soll der Betriebsausgabenabzug von Zinsaufwendungen für sämtliche
Fremdfinanzierungen - insbesondere Bankdarlehen - eingeschränkt werden. Hierfür räumt der Gesetzgeber eine Freigrenze von
einer Million Euro (was bei einem Zinssatz von 5 % einem Fremdkapital von 20 Millionen Euro entspricht) ein. Durch das Bürgerentlastungsgesetz wurde diese Grenze - für
Wirtschaftsjahre die nach dem 25.5.2007 beginnen und vor dem 1.1.2010
enden - auf drei Millionen Euro angehoben. Ist der Schuldzinsüberhang
kleiner als eine Million, sind die Zinsen unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar, sodass die meisten Steuerpflichtigen davon nicht
betroffen sein werden.
Die Regelung zur Zinsschranke ist kompliziert und mit Ausnahmen - sog. "Escape-Klauseln" - versehen. Die detaillierten Ausführungen
würden den Rahmen dieses Schreibens sprengen. Hier bieten wir Ihnen im Bedarfsfalle das persönliche Gespräch an.
- Gewerbesteuer: Die Unternehmenssteuerreform schafft die Abzugsmöglichkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgaben ab. Der
Staffeltarif für Einzelunternehmen und Personengesellschaften entfällt. Die Gewerbesteuermesszahl wird von 5 auf 3,5 reduziert.
Die 50%ige steuerliche Hinzurechnung der gezahlten Dauerschuldzinsen bei der Gewerbesteuer fällt weg. Stattdessen werden alle Zinsen
und Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen mit einem Hinzurechnungsfaktor von 25 % (nach einem Freibetrag von
100.000 Euro) erfasst.
Als Belastungsausgleich für den Wegfall des Betriebsausgabenabzugs erhöht sich der Anrechnungsfaktor auf die Einkommensteuer von
1,8 auf 3,8.
Anmerkung: Bei ausreichendem Anrechnungsvolumen der Einkommensteuer und bei Hebesätzen bis zu 380 % erfolgt i. d. R. für
Einzel- und Personengesellschaften eine vollständige Anrechnung bei der Einkommensteuer.
- Mantelkauf: Die geltende Mantelkaufregelung, die die Nutzung und den Handel mit Verlustvorträgen verhindern soll, wird neu
gestaltet. Für den vollständigen oder teilweisen Wegfall des Verlustvortrags wird künftig nur noch darauf abgestellt, ob ein
neuer Anteilseigner maßgebend auf die Geschicke der Gesellschaft einwirken kann und es so prinzipiell in der Hand hat, die Verwertung
der Verluste zu steuern. Die Sanierung angeschlagener Betriebe bleibt weiterhin möglich, solche Fälle werden im Verwaltungsweg
geregelt.
- Abgeltungssteuer für private Kapitalerträge und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften: Bis
31.12.2008 werden Zinsen, Dividenden und private Veräußerungsgewinne unterschiedlich besteuert. So bleiben z. B. private Veräußerungsgewinne
aus Aktien und Investmentfonds - außerhalb der einjährigen Haltefrist - steuerfrei. Zinsen unterliegen der normalen
Einkommensteuerbelastung. Bei Dividenden liegt die Belastung durch die Einkommensteuer aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens bei 50 %
des individuellen Grenzsteuersatzes, maximal somit bei 22,5 % (50 % vom maximalen Grenzsteuersatz in Höhe von 45 %).
Ab dem 1.1.2009 werden alle im Privatvermögen zufließenden Kapitaleinkünfte sowie Wertzuwächse, die aus der Veräußerung
der Kapitalanlagen entstehen, einheitlich mit einer 25%igen Abgeltungssteuer (zzgl. Soli und Kirchensteuer) belegt. Das Halbeinkünfteverfahren
wird für Einkünfte des Privatvermögens abgeschafft. Die einjährige Spekulationsfrist entfällt. Das gilt jedoch
nicht für Wertpapiere, die vor dem 31.12.2008 gekauft wurden. Gewinne aus dem Verkauf dieser Wertpapiere bleiben auch nach diesem Datum
steuerfrei. Die Spekulationsfrist für Immobilien bleibt bei zehn Jahren.
Der Steuerpflichtige braucht ab 1.1.2009 Kapitalerträge, bei denen die Abgeltungssteuer abgezogen wurde, nicht mehr beim Finanzamt
anzugeben. Kapitalerträge, bei denen die Abgeltungssteuer nicht abgezogen wurde, müssen bei der Einkommensteuerveranlagung
angegeben werden. Die Besteuerung erfolgt unter Berücksichtigung der Günstigerprüfung (Abgeltungssteuer oder individueller
Steuersatz).
Der Kontenabruf wird entbehrlich und ist nur noch in bestimmten Fällen anwendbar. Steuerzahler, die sich durch den abgeltenden
Steuersatz von 25 % schlechter stellen, haben die Möglichkeit, die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung anzugeben.
Leistungen aus Lebensversicherungen, bei denen nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Versicherungsleistung und den
geleisteten Beiträgen als Ertrag anzusetzen ist, fallen nicht unter den abgeltenden Steuersatz von 25 %. Sie unterliegen dem
progressiven Einkommensteuertarif. Dies gilt in den Fällen, in denen die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres und
nach Ablauf von zwölf Jahren nach Vertragsabschluss ausgezahlt wird.
Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Verluste aus
Aktienverkäufen mindern auch nur die Einkünfte aus diesen Verkäufen, die der Steuerpflichtige in den folgenden
Veranlagungszeiträumen erzielt. Eine Verrechnung mit anderen Kapitaleinkünften ist somit nicht mehr möglich.
Der Sparerfreibetrag von 750 Euro und der Werbungskostenpauschbetrag von 51 Euro werden zu einem Sparerpauschbetrag von 801 Euro
zusammengefasst.
Die Besteuerung der Kapitaleinkommen wird zum 1.1.2009 umgesetzt. Die überarbeiteten Regelungen sind grundsätzlich auf ab 1.1.2009
zufließende Kapitalerträge anzuwenden.
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