Das Jahressteuergesetz 2007 sieht neben zahlreichen Änderungen auch Verbesserungen bei der steuerlich geförderten Altersvorsorge vor.
Von großer Tragweite ist die Modifizierung der sogenannten Günstigerprüfung. Durch die Günstigerprüfung zwischen dem
Abzugsbetrag nach altem und nach neuem Recht sollen bis zum Jahr 2019 steuerliche Schlechterstellungen vermieden werden. Die bisherige Günstigerprüfung
führte in manchen Fällen dazu, dass der Abschluss einer Basis-/Rürup-Rente keinen weiteren Sonderausgabenabzug zuließ. Um
dies zu verhindern, wurde das Einkommensteuergesetz dahingehend modifiziert, dass beim Abschluss einer Basis-/Rürup-Rente das Abzugsvolumen
nach altem Recht um einen Erhöhungsbetrag erweitert wird.
Die Neuregelung ist insbesondere für Selbstständige attraktiv. Sie ist rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft getreten und gilt nicht
z. B. für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zu berufsständischen Versorgungskassen.
Beispiel: Ein Selbstständiger wird im Jahr 2007 voraussichtlich Aufwendungen i. H. v. insgesamt 12.000 Euro für eine Basis-/Rürup-Rente
sowie für sonstige Vorsorgeaufwendungen (Krankenversicherung) i. H v. 6.000 Euro leisten. Weitere Vorsorgeaufwendungen trägt er nicht.
Abzugsvolumen (neues Recht ab 2005) |
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Basisversorgung |
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(64 % von 12.000 Euro): |
7.680 Euro |
Sonstige Vorsorgeaufwendungen:
(Höchstbetrag) |
2.400 Euro |
Gesamt |
10.080 Euro |
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Abzugsvolumen altes Recht (bisherige Regelung) |
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Vorsorgeaufwendungen gesamt |
18.000 Euro |
Abzugsfähiger Höchstbetrag |
5.069 Euro |
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Abzugsvolumen altes Recht zzgl. Erhöhungsbetrag
(Neuregelung ab 1.1.2006) |
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sonstige Vorsorgeaufwendungen |
6.000 Euro |
Vorwegabzug |
3.068 Euro |
verbleiben |
2.932 Euro |
Höchstbetrag |
1.334 Euro |
verbleiben |
1.598 Euro |
höchstens anzusetzen |
667 Euro |
Gesamt |
5.069 Euro |
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Abzugsvolumen |
5.069 Euro |
Erhöhungsbetrag (64 % von 12.000 Euro) |
7.680 Euro |
Gesamt |
12.749 Euro |
Der Steuerpflichtige kann 2007 einen Sonderausgabenabzug i. H. v. 12.749 Euro geltend machen.
Die Beiträge zum Aufbau einer Rürup-Rente sind unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben abziehbar:
- Der Versicherungsvertrag darf nur die Zahlung einer monatlichen lebenslangen Rente vorsehen.
- Die Rente darf nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnen (mit Ausnahmen z. B. Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und
Hinterbliebenenversorgung).
- Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag dürfen nicht vererbbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht
kapitalisierbar sein.
- Der Steuerpflichtige darf keinen Anspruch auf vorzeitige Auszahlung haben.
Mit der Neuregelung wurde auch der Kreis der Produktanbieter für die Basis-/Rürup-Rente erweitert. Nun können auch Banken,
Fondsgesellschaften und bestimmte betriebliche Versorgungseinrichtungen, wie z. B. Pensionskassen und Pensionsfonds entsprechende Produkte
anbieten. Der größere Wettbewerb wird den Steuerpflichtigen sicherlich neben der besseren steuerlichen Förderung auch eine
Steigerung der Rentabilität bringen. |