Alle Verwaltungsakte - insbesondere Steuerbescheide - bitte sofort nach Erhalt zur Überprüfung vorlegen |
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Selbst wenn die im Bescheid festgesetzte Steuerschuld der Vorausberechnung des Steuerberaters entspricht, kann die Einlegung eines Rechtsbehelfes - z. B. wegen den derzeit vielen verfassungsrechtlichen Zweifeln an gesetzlichen Vorschriften - geboten sein. Auch Bescheide, die selbst keine Steuerschuld ausweisen, wie z. B. Gewerbesteuermessbescheide und Verlustfeststellungen, haben Grundlagencharakter für Folgebescheide und müssen rechtzeitig geprüft und bei Bedarf angefochten werden. Eine Anfechtung des Folgebescheides ist insoweit nicht mehr möglich. Ein Steuerbescheid, der lediglich den Hinweis enthält, dass der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben wird, bedeutet, dass die Steuer endgültig festgesetzt wurde. Damit eine rechtzeitige Prüfung erfolgen kann, sollten die Verwaltungsakte nicht erst zusammen z. B. mit den Buchführungsunterlagen, sondern immer sofort und separat dem Berater zur Verfügung gestellt werden. |
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |