Private Pkw-Nutzung durch den Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft


Im Rahmen seines Urteils vom 23.2.2005 hat der Bundesfinanzhof u. a. entschieden, dass die vertraglich nicht geregelte private Nutzung eines Pkw durch den Geschäftsführer und Ehemann der Alleingesellschafterin einer Kapitalgesellschaft in Höhe des geldwerten Vorteils eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, welche nicht in Höhe der l-%-Methode, sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten ist.

Diese Entscheidung zum Anlass nehmend, soll die Problematik der vertraglich nicht geregelten Kfz-Privatmitbenutzung durch ein Organ einer GmbH wieder einmal aufgegriffen werden. Dies sollte durch eine Rahmenbestimmung im Anstellungsvertrag geregelt sein, der durch die Gesellschafterversammlung abgesegnet sein muss.

Wird die Pkw-Nutzung in einem eigenen Vertrag bestimmt, bedarf auch dieser der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, weil es sich hier um einen Teil der Vergütung für den Geschäftsführer handelt.

Das Problem einer fehlenden vertraglichen Regelung liegt darin, dass ein solcher Fehler nicht nachträglich geheilt werden kann.

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