Erwirbt oder errichtet ein Steuerpflichtiger ein Wohnhaus, um es mit
seiner Familie zu bewohnen, so ist er nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.4.2005 (Rs. C-25/03) zum Vorsteuerabzug
berechtigt, wenn er einen Raum des Gebäudes als Arbeitszimmer für eine sei es auch nur nebenberuflich ausgeübte
wirtschaftliche Tätigkeit verwendet und soweit er diesen Teil des Gebäudes dem Unternehmensvermögen zuordnet.
- Im Fall der Bestellung eines Investitionsguts durch eine Ehegattengemeinschaft, die keine Rechtspersönlichkeit
besitzt und selbst keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, sind die Miteigentümer, die diese Gemeinschaft bilden, als
Leistungsempfänger anzusehen.
- Bei Erwerb eines Investitionsguts durch zwei eine Gemeinschaft bildende Ehegatten, von denen einer einen
Teil des Gegenstands ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet, steht diesem Ehegatten und Miteigentümer das
Recht auf Vorsteuerabzug für die gesamte Mehrwertsteuerbelastung des von ihm für unternehmerische Zwecke verwendeten Teils des
Gegenstands zu, sofern der Abzugsbetrag nicht über den Miteigentumsanteil des Steuerpflichtigen an dem Gegenstand hinausgeht.
- Der Steuerpflichtige muss zur Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug unter Umständen nicht über
eine auf seinen Namen ausgestellte Rechnung verfügen, in der die auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Teilbeträge des
Preises und der Mehrwertsteuer ausgewiesen sind. Eine Rechnung, die ohne Unterscheidung an die Ehegatten ausgestellt ist und in der keine
solche Teilbeträge ausgewiesen sind, reicht zu diesem Zweck aus.
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