Werbungskostenabzug für leer stehende Wohnung


Der Abzug von Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung als Werbungskosten setzt voraus, dass sie der "Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen" aus Vermietung und Verpachtung dienen. Dies erfordert, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, auf Dauer einen Einnahmeüberschuss zu erzielen. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit geht die Finanzverwaltung zunächst grundsätzlich davon aus, dass der Eigentümer beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften.

Hatte der Steuerpflichtige den Entschluss auf Dauer zu vermieten endgültig gefasst, gelten diese Grundsätze für die Dauer seiner Vermietungstätigkeit auch dann, wenn er das bebaute Grundstück aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert.

Nach diesen Maßstäben sind Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, jedenfalls als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat. Daran fehlt es, solange er sich ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht, selbst wenn er das Vermietungsobjekt – z. B. wegen der Schwierigkeiten einer Vermietung – auch zum Erwerb anbietet.

Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen als Voraussetzungen einer fortbestehenden Einkünfteerzielungsabsicht trägt der Steuerpflichtige allerdings die Feststellungslast.

Anmerkung: Ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz liegt vor, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs – von in der Regel bis zu fünf Jahren – seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert und innerhalb dieser Zeit nur einen Werbungskostenüberschuss erzielt.

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