Wichtige Änderungen der Bestimmungen über Schonfristen


Die Schonfrist für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteuer-Anmeldungen – Abgabeschonfrist – wurde durch das Bundesfinanzministerium mit Wirkung ab dem 1.1.2004 abgeschafft. Ab diesem Zeitpunkt sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen (bei monatlicher Abgabe) bzw. die Lohnsteuer-Anmeldungen bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt einzureichen. Hier sei angemerkt, dass sowohl die USt-Voranmeldungen als auch die LSt-Anmeldungen zur Wahrung der Frist wirksam per Telefax übermittelt werden können.

Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärungen kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von bis zu 10 % der ermittelten Steuer festsetzen. Bei der Umsatzsteuer kann ein Antrag auf Dauerfristverlängerung bei monatlicher Abgabe, in Verbindung mit der Leistung einer USt-Sonderzahlung, bis zum 10. Februar gestellt werden.

Das Steueränderungsgesetz 2003 reduziert die Zahlungs-Schonfrist ab 1.1.2004 von fünf auf drei Tage. Die Zahlungs-Schonfrist wird für Vorauszahlungen bzw. Teilzahlungen auf die Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Realsteuern, Abführung der Lohnsteuer, Abschlusszahlungen usw. gewährt. Sie gilt nicht für Bar- oder Scheckzahlungen, sondern nur für Überweisungen.

Beispiel Umsatzsteuer: Soweit kein Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt wurde, ist Folgendes zu beachten:

  • Falls die USt-Vorauszahlung durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln beglichen wird, müssen sowohl die USt-Voranmeldung als auch die Zahlung spätestens bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums beim Finanzamt eingehen.
    Eine wirksam geleistete Zahlung gilt bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs als entrichtet. Die Regelung wonach die Zahlung als geleistet galt, wenn der Scheck mit der Abgabe der Voranmeldung abgegeben wurde, gilt seit dem Jahressteuergesetz 2007 - also seit 2007 - nicht mehr.

  • Bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und bei Einzahlung mit Zahlschein oder Postanweisung gilt die Umsatzsteuer an dem Tag als entrichtet, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird. In diesem Fall muss künftig die USt-Voranmeldung spätestens bis zum 10. Tag beim Finanzamt eingehen, die Gutschrift der USt-Vorauszahlung spätestens bis zum 13. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums erfolgen. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach der Hingabe oder Absendung des Auftrags an das Kreditinstitut oder, wenn der Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der dritte Tag nach der Abbuchung.
Die Zahlungs-Schonfrist wird, wie die Abgabe-Schonfrist auch, auf den nächsten Werktag hinausgeschoben, wenn die Fälligkeit auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Wird die Steuer nicht bis Ablauf der Zahlungsschonfrist entrichtet, entstehen kraft Gesetzes Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des abgerundeten rückständigen Betrags für jeden angefangenen Monat.

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