Durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz wurde in das Umsatzsteuergesetz ein neuer
Haftungstatbestand für nicht abgeführte Umsatzsteuer eingeführt. Demnach haftet der Unternehmer für die Steuer aus einem
vorangegangenen Umsatz, soweit
- diese Steuer in einer Rechnung ausgewiesen wurde,
- der Aussteller der Rechnung entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht
entrichtet oder sich vorsätzlich außer Stande gesetzt hat, die ausgewiesene Steuer zu entrichten (eventuell bei
Insolvenzverfahren) und
- der Unternehmer bei Abschluss des Vertrages über seinen Eingangsumsatz davon Kenntnis hatte.
Trifft dies auf mehrere Unternehmer zu, so haften diese als Gesamtschuldner. Die Regelung soll speziell
der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges im Rahmen von Karussellgeschäften dienen, bei denen Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis
erstellt werden, um dem Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, ohne die ausgewiesene und geschuldete Umsatzsteuer zu
entrichten. Die Haftung kann sich auf mehrere vorangegangene Umsätze erstrecken. Vorangegangener Umsatz ist dabei nicht nur der
unmittelbare Eingangsumsatz des Unternehmers, sondern auch die Umsätze auf den Vorstufen.
Anmerkung: Die Haftung ist auf die Fälle des Vorsatzes unter Voraussetzung der tatsächlichen
Kenntnis des haftenden Unternehmers bei Abschluss des Vertrages über seinen Eingangsumsatz beschränkt. Unklar ist hier zzt. die
Beweislast. |