Die betriebliche Altersversorgung war schon in der Vergangenheit eine interessante zusätzliche Möglichkeit,
für das Alter vorzusorgen und dabei Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu sparen. Sie wird auch in Zukunft für den Erwerb
einer Zusatzrente eine bedeutende Rolle spielen.
Für die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung findet das Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz grundsätzlich
keine Anwendung.
Nachfolgend sollen die für die betriebliche Altersvorsorge geltenden Neuregelungen aufgezeigt werden.
- Anspruch: Arbeitnehmer erhalten in Zukunft einen individuellen Anspruch auf betriebliche
Altersversorgung aus ihrem Entgelt, indem sie auf Teile des Entgelts verzichten, z. B. auf einen Teil des Weihnachts- oder Urlaubsgeldes
oder auf Entgelte aus geleisteten Überstunden, und diesen Teil für eine betriebliche Altersversorgung durch den Arbeitgeber
einzahlen lassen (Entgeltumwandlung). Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, können sie für eine
Entgeltumwandlung nur genutzt werden, wenn ein Tarifvertrag dies vorsieht oder dies durch Tarifvertrag (im Wege der Betriebsvereinbarung
oder durch individuelle Vereinbarung) zugelassen ist. Für tarifgebundene Arbeitnehmer und Arbeitgeber besteht ein Tarifvorrang für
eine arbeitnehmerfinanzierte betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung.
- Unverfallbarkeit / Mitnahme von Anwartschaften: Unverfallbarkeit in der betrieblichen
Altersversorgung bedeutet, dass ein einmal erworbener Anspruch auf eine Betriebsrente nicht mehr erlöschen kann, also auch dann
nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis z. B. wegen des Wechsels zu einem anderen Arbeitgeber vor dem Beginn der
Zahlung einer Betriebsrente endet. Für die durch Umwandlung von Entgeltteilen erworbenen Anwartschaften wird die sofortige
gesetzliche Unverfallbarkeit eingeführt. Ferner werden die allgemeinen gesetzlichen Fristen für die Unverfallbarkeit von
Anwartschaften bei einer durch den Arbeitgeber finanzierten Zusage auf eine betriebliche Altersversorgung von zehn auf fünf Jahre
verkürzt und die Altersgrenze vom 35. auf das 30. Lebensjahr vorverlegt.
- Neu - die Pensionsfonds: Das Ziel, die betriebliche Altersvorsorge in die neue steuerliche Förderung
mit Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug einzubeziehen, wird durch Einführung von Pensionsfonds erleichtert. Die Förderung wird
damit indirekt auch für die Durchführungswege Direktzusage und Unterstützungskasse geöffnet. Außerdem ist
vorgesehen, dass Anwartschaften in diesen Durchführungswegen steuer- und beitragsfrei auf einen Pensionsfonds übertragen werden
können.
Für Arbeitnehmer ist damit der Vorteil verbunden, dass sie einen Rechtsanspruch gegenüber dem Pensionsfonds als externen Träger
der betrieblichen Altersvorsorge erhalten und ihre Ansprüche bei einem Wechsel des Arbeitgebers mitnehmen können.
Der Pensionsfonds zahlt lebenslange Altersrenten mit der Möglichkeit der Abdeckung des Invaliditäts- und
Hinterbliebenenrisikos. Renten aus dem Pensionsfonds unterliegen bei Steuerfreiheit des Aufwands der vollen Besteuerung.
- Steuer- und Beitragsfreiheit: Der Aufwand zur betrieblichen Altersvorsorge wurde anfänglich
ausschließlich vom Arbeitgeber geleistet. Seit einiger Zeit erfolgt jedoch die Finanzierung verstärkt aus der Umwandlung von
Entgelt des Arbeitnehmers. Anreiz dazu besteht sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber in der Ersparnis von
Beiträgen zur Sozialversicherung und in steuerlichen Vorteilen. Damit die Beiträge zur Sozialversicherung stabil gehalten werden
können und das Beitragsaufkommen nicht geschmälert wird, sollte diese Möglichkeit mittelfristig abgeschafft werden. Die
Beitrags- und Steuerfreiheit der Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersvorsorge war deshalb begrenzt und nur bis Ende 2008
zugelassen. Mit dem "Gesetz zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung" wurde diese zeitliche Befristung wieder aufgehoben. Die Förderbedingungen für die Entgeltumwandlung beiben auch über 2008 hinaus unverändert bestehen.
Die Zukunft der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge liegt in der ab 2002 bis 2008 in Stufen vorgesehenen Einführung der
neuen steuerlichen Förderung aus Zulagen bzw. Sonderausgabenabzug.
- Die vom Arbeitnehmer finanzierte betriebliche Altersversorgung kann für die steuerliche Förderung
aus verbeitragtem und versteuertem (Netto-) Entgelt in eine Direktversicherung, Pensionskasse und einen Pensionsfonds aufgebracht
werden.
- Der Aufwand des Arbeitgebers in einen Pensionsfonds oder in eine Pensionskasse, der im Rahmen einer
Zusage zusätzlich zu dem Entgelt aufgebracht wird, ist daneben zukünftig bis zu der Grenze von 4 % der
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung dauerhaft steuer- und beitragsfrei gestellt. Keine Änderung gibt es hingegen bei
der Möglichkeit der Pauschalversteuerung mit Beitragsfreiheit des Aufwands bis zu 1.752 Euro bzw. 2.148 Euro im Jahr und beim
unbegrenzten Aufwand für eine Direktzusage oder eine Zusage über eine Unterstützungskasse (Rückstellung bzw. Abzug
von Betriebsausgaben) durch den Arbeitgeber.
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