Für den Vorsteuerabzug muss die Rechnung das Entgelt ausweisen |
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Eine Rechnung muss nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) das umsatzsteuerrechtliche Netto-Entgelt als Grundlage für den gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag enthalten. Die Angabe des Entgelts ist notwendig, um entsprechend der Rechnungsfunktion die verschiedenen Kostenelemente des Preises der Gegenstände und sonstigen Leistungen und damit die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu belegen. Eine Rechnung, in der zwar der Bruttopreis, der Steuersatz und der Umsatzsteuerbetrag, nicht aber das Netto-Entgelt ausgewiesen sind, berechtigt demnach grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug. Anmerkung: Die Finanzverwaltung hat bis zum 31.12.2001 eine Übergangsregelung geschaffen, damit die betroffenen Unternehmen bis dahin ihre Abrechnungen bzw. Quittungen entsprechend umstellen können. Spätestens ab dem 1.1.2002 müssen die Rechnungen jedoch entsprechend den Vorgaben des BFH ausgestellt werden. Kleinbetragsrechnungen bis 100 Euro (ab 1.1.2007 = 150 Euro) sind davon nicht betroffen. Beispiel für Rechnungsausstellung:
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Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. | ||||||||||||||||||||