Nach langem politischen Tauziehen hat der Bundesrat der Unternehmenssteuerreform am 14.7.2000 zugestimmt.
Sie tratt zum 1.1.2001 in Kraft. In Ergänzung zum Vermittlungsergebnis zum Steuersenkungsgesetz wurde vom Bundesrat ein Entschließungsantrag
angenommen, der im Jahre 2005 eine zusätzliche Entlastung des Mittelstandes bringen soll (siehe Steuersenkungs-Ergänzungsgesetz).
Das Steuersenkungsgesetz sieht insbesondere folgende Maßnahmen vor:
Einkommensteuer
- 2001: Der Grundfreibetrag steigt von 13.499 DM auf 14.093 DM. Ab 2002 beträgt der
Grundfreibetrag 7.235 Euro. Bei der Einkommensteuer sinkt der Eingangssteuersatz zum 1.1.2001 von derzeit 22,9 % auf 19,9 % und der
Spitzensteuersatz von 51 % auf 48,5 %.
- 2003: Der Grundfreibetrag erhöht sich auf 7.426 Euro. Der Eingangssteuersatz wird auf 17 %
und der Spitzensteuersatz auf 47 % reduziert.
Anmerkung: Durch die Neuregelungen des "Flutopfersolidargesetzes" wurde zur Unterstützung der Opfer der
Hochwasserkatastrophe aus dem Jahre 2002 die Erhöhung des Grundfreibetrages sowie die Reduzierung des Eingangs- und
Spitzensteuersatzes um ein Jahr auf 2004 verschoben.
Mit dem "Haushaltsbegleitgesetz 2004" wurde festgelegt, dass bereits ab dem 1.1.2004 der Grundfreibetrag von
7.664 Euro zum Tragen kommt.(vorher = 7.235 Euro). Der Eingangssteuersatz reduziert sich von 19,9 % auf 16 % und der
Spitzensteuersatz von 48,5 % auf 45 %.
- 2005: Der Tarif 2005 verringert den Eingangssteuersatz auf 15 %. Das Vermittlungsergebnis sah
hier einen Spitzensteuersatz von 43 % vor. Durch die Neuregelungen des "Steuersenkungs-Ergänzungsgesetzes" kommt ab
dem 1.1.2005 ein Spitzensteuersatz von 42 % zum Tragen.
Personenunternehmen (gewerbliche Einzelunternehmen, Personengesellschaften)
- Die Belastung von Personenunternehmen mit der Gewerbesteuer wird durch eine pauschalierte Anrechnung der
Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer faktisch aufgehoben. Diese Maßnahme ermäßigt die Einkommensteuer des Unternehmers.
Die Ermäßigung wird in Höhe des 1,8fachen des Gewerbesteuer-Messbetrages gewährt. Die steuerliche Gewinnermittlung
bleibt unberührt, so dass die Gewerbesteuer auch weiterhin als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Im Ergebnis soll der Unternehmer
bei einem Hebesatz von rund 360 % durch die Gewerbesteueranrechnung und den Betriebsausgabenabzug der Gewerbesteuer wirtschaftlich in
vollem Umfang von der Gewerbesteuer entlastet werden. Die Anrechnung der Gewerbesteuer beschränkt sich jedoch nur auf den Anteil der
Einkommensteuer, der auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfällt. Durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die
Einkommensteuer soll nicht auch die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer reduziert werden. Dazu wurde von der Bundesregierung
ein Gesetzentwurf vorgelegt, der ebenfalls zum 1.1.2001 in Kraft trat.
- Der Freibetrag für Betriebsveräußerung oder -aufgabe bei über 55-jährigen
Unternehmern erhöht sich von 60.000 DM auf 100.000 DM; ab 2002 gilt ein Betrag von 51.200 Euro.
Anmerkung: Durch das "Haushaltsbegleitgesetz 2004" wurde der Freibetrag ab 2004 auf 45.000 Euro reduziert.
- Der sog. Mitunternehmererlass wird wieder eingeführt. Diese Maßnahme soll dem
Generationenwechsel im Unternehmen Rechnung tragen. Überträgt z. B. ein Unternehmer Vermögensteile auf sein das Geschäft
übernehmendes Kind, besteht kein Zwang zur Aufdeckung stiller Reserven. Eine Versteuerung derselben entfällt somit zu diesem
Zeitpunkt.
- Die Sonder- und Ansparabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen bleibt im Gegensatz
zu den ursprünglichen Planungen erhalten. Ab dem Wirtschaftsjahr 2001 wird die Ansparabschreibung jedoch von 50 % auf 40 % der
voraussichtlichen Anschaffungskosten reduziert.
Kapitalgesellschaften
- Für Kapitalgesellschaften wird ein einheitlicher, definitiver Körperschaftsteuersatz
von 25 % anstelle des Körperschaftsteuersatzes auf einbehaltene Gewinne von 40 % und des Körperschaftsteuersatzes auf ausgeschüttete
Gewinne von 30 % neu eingeführt. Ab dem 1.1.2001 gibt es bei der Höhe der Steuersätze also keinen Unterschied zwischen
einbehaltenen und ausgeschütteten Gewinnen mehr. Zusammen mit der Gewerbesteuer und dem Solidarzuschlag entsteht so eine Belastung
von etwa 38 %.
- Durch die Neueinführung des Halbeinkünfteverfahrens entfällt das bisherige körperschaftsteuerliche
Vollanrechnungsverfahren, bei dem die vom Unternehmen bereits gezahlte Körperschaftsteuer mit der Einkommensteuer beim Anteilseigner
verrechnet werden konnte. Nach dem Halbeinkünfteverfahren brauchen Anteilseigner dafür nur noch die Hälfte der Ausschüttungen
einer Kapitalgesellschaft bei der Einkommensteuer zu versteuern.
- Kursgewinne von Aktien bleiben wie bisher steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf derselben
mehr als ein Jahr liegt. Gewinne, die innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr realisiert werden, müssen nur noch zur Hälfte
versteuert werden. Hier gilt weiterhin eine Freigrenze von 1.000 DM bis 31.12.2001 und von 512 Euro ab 1.1.2002.
- Das Steuersenkungsgesetz führt eine Steuerbefreiung von Gewinnen aus der Veräußerung
von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch Kapitalgesellschaften ein. Die Steuerfreiheit ist allerdings insbesondere davon abhängig,
dass die Anteile mindestens ein Jahr im Betriebsvermögen gehalten werden. Sie soll dann nicht greifen, wenn eine an sich
steuerpflichtige Betriebsveräußerung über eine Einbringung in eine Kapitalgesellschaft als steuerfreie Anteilsveräußerung
abgewickelt wird. Hier ist zwischen Einbringung und Veräußerung der Anteile eine Sperrfrist von sieben Jahren vorgesehen. Die
Steuerfreiheit kommt erst ab 1.1.2002 zum Tragen, um Missbräuche zu vermeiden.
- Private Veräußerungsgewinne an Kapitalgesellschaften müssen dann versteuert
werden, wenn der Anteil mindestens 1 % beträgt. Die Beteiligungsgrenze für die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen
bei Anteilen an Kapitalgesellschaften wird demnach von 10 % auf 1 % gesenkt. Diese Gewinne werden im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens
nur zur Hälfte besteuert.
Gegenfinanzierungsmaßnahmen
Die Reform finanziert sich hauptsächlich durch Reduzierung der Abschreibungsmöglichkeiten. Zu den
beschlossenen Gegenfinanzierungsmaßnahmen gehören, neben der bereits vorher erwähnten Absenkung der Beteiligungsgrenze für
die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Anteilen an Kapitalgesellschaften von 10 % auf 1 %,
- die Senkung der degressiven Abschreibung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
von höchstens 30 % auf höchstens 20 %, und zwar für solche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2000 angeschafft oder
hergestellt werden,
- die Senkung der linearen Abschreibung für Gebäude im Betriebsvermögen von 4 % auf 3 %, für
die bei Herstellung der Bauantrag nach dem 31.12.2000 gestellt bzw. im Falle der Anschaffung der rechtswirksame obligatorische Vertrag
nach diesem Datum abgeschlossen wird,
- die Verlängerung der technischen Nutzungsdauer, also auch des Abschreibungszeitraums bei vielen
Wirtschaftsgütern, durch Änderung der Abschreibungstabellen ab 1.1.2001,
- die Abschaffung der Tarifbegrenzung bei der Einkommensteuer auf gewerbliche Einkünfte.
Weitere Veränderungen
Neben den aufgezeigten Maßnahmen sind noch eine Reihe weiterer Änderungen beschlossen, von denen
der schrittweise Wegfall der Tarifstufen und der Verzicht auf die Einkommensteuertabellen (Grund- und Splittingtabellen) als Anlage zum
Gesetz sowie die Einführung eines Zugriffsrechts der Finanzverwaltung auf Datenträger des Steuerpflichtigen im Rahmen von Außenprüfungen
ab 1.1.2002 zu nennen wären. |