Vermieten einer eigenen Wohnung an das unterhaltsberechtigte Kind ist steuerrechtlich anzuerkennen


Mietverhältnisse zwischen Eltern und ihren unterhaltsberechtigten unverheirateten Kindern über eine den Eltern gehörende Wohnung wurden nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wegen Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts steuerrechtlich nicht anerkannt, wenn die Kinder die Miete - ganz oder teilweise - aus dem gewährten Barunterhalt zahlten.

In zwei Urteilen hat der BFH nunmehr seine Rechtsprechung aufgegeben und einen Rechtsmissbrauch in den genannten Fällen verneint. Damit sind die entsprechenden Mietverträge künftig steuerrechtlich anzuerkennen, wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam, zu unter Fremden üblichen Bedingungen (Fremdvergleich) abgeschlossen und gemäß dem Vereinbarten durchgeführt sind.

Der BFH begründete seine Entscheidungen u. a. damit, dass es den Eltern nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch frei stehe, ihrem unterhaltsberechtigten Kind Barunterhalt zu gewähren, von dem es die Kosten einer Wohnung bestreiten könne, oder aber ihm Wohnraum unmittelbar zu überlassen. Die Entscheidung der Eltern könne nicht darauf überprüft werden, ob sie überwiegend aus steuerlichen oder außersteuerlichen Erwägungen getroffen worden sei. Denn dadurch werde das elterliche Wahlrecht eingeschränkt. Entscheidend für die steuerliche Anerkennung sei allein, dass die Entscheidung der Eltern in der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kind und ihrer Durchführung klar zum Ausdruck komme. (BFH-Urt. v. 19.10.1999 - IX R 30/98 u. IX R 39/99)

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