Von dem sog. "Nachweisgesetz" sind auch die Mini-Jobber betroffen. Der Arbeitgeber muss danach die
wesentlichen Vertragsbedingungen spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Arbeitsbeginn schriftlich niederlegen. Auch wesentliche Änderungen
müssen innerhalb eines Monats bekannt gegeben werden. Zu den erforderlichen Angaben gehören:
- Name und Anschrift der Vertragsparteien,
- Einstellungszeitpunkt,
- Arbeitsort,
- Tätigkeitsbeschreibung,
- Hinweis auf anwendbare Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen,
- Zusammensetzung des Arbeitsentgelts,
- Arbeitszeit,
- Urlaubsdauer sowie
- Kündigungsfristen.
Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, dass sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von
höchstens einem Monat eingestellt werden. |