Das Handelsrechtsreformgesetz: Neuregelungen im Kaufmanns- und Firmenrecht |
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Kaufmannsbegriff: Kaufmann ist jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt. Dazu zählen alle, die in kaufmännischer Weise einen eingerichteten Geschäftsbetrieb führen, also auch sogenannte Dienstleister. Erfordert das Gewerbe nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb, wird der Gewerbetreibende als Nichtkaufmann wie eine Privatperson behandelt (Kleingewerbe). Durch Eintragung in das Handelsregister kann aber auch ein "Kleingewerbetreibender" die vollwertige Kaufmannseigenschaft erlangen und sich durch Löschung wieder aus dieser Eigenschaft zurückziehen. Freiberufler sowie Land- und Forstwirte fallen nicht unter den Kaufmannsbegriff. Eine Unterscheidung zwischen Muss-, Minder- und Sollkaufmann gibt es in Zukunft nicht mehr. Firmenrecht: Das Firmenbildungsrecht ist - unter Beachtung des Irreführungsverbots - durch größere Gestaltungsfreiheit den neuen Markterfordernissen angepasst worden. Alle Kaufleute können jetzt einen Sach-, Personen- oder sogar "Fantasie"-Firmennamen wählen. Zur Klarstellung der Rechtsform ist ein Rechtsformzusatz, wie bisher schon für die AG oder GmbH, auch für Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) erforderlich. Bei Einzelkaufleuten muss der Zusatz "eingetragener Kaufmann" bzw. "eingetragene Kauffrau" oder eine Abkürzung (e. K., e. Kfm. oder e. Kffr.) hinzugefügt werden. Geschäftsbriefe und Bestellscheine müssen die Firmenbezeichnung mit Zusatz der Rechtsform, den Ort der Niederlassung sowie das Registergericht und die Registernummer enthalten. Handelsregisterverfahren: Beim registergerichtlichen Verfahren sind verschiedene Vereinfachungen eingeführt worden. Dazu zählen unter anderem:
Anmerkung: Von dieser Neuregelung sind BGB-Gesellschaften zunächst nicht betroffen, es sei denn, sie wollen sich in das Handelsregister eintragen lassen. Sie werden dann aber auch den strengeren Kaufmannsbestimmungen des Handelsgesetzbuches unterworfen. |
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