Keine Anrechnung eines vorausgegangenen Praktikums auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis |
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Nach dem gesonderten Berufsausbildungsvertrag begann anschließend die Ausbildung mit einer Probezeit von 3 Monaten. Mit Schreiben vom 29.10.2013, welches dem Auszubildenden (Azubi) am gleichen Tag zuging, kündigte der Arbeitgeber das Berufsausbildungsverhältnis zum 29.10.2013. Der Azubi hielt die Kündigung für unwirksam, da sie erst nach Ablauf der Probezeit erklärt wurde. Das dem Berufsausbildungsverhältnis vorausgegangene Praktikum war auf die Probezeit anzurechnen, da sich das Unternehmen bereits während des Praktikums ein vollständiges Bild über ihn machen konnte, argumentierte der Azubi. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass das Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden konnte. Das Berufsbildungsgesetz schreibt zwingend vor, dass ein Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnt. Beide Vertragspartner sollen damit ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen. Dies ist nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich. Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist deshalb nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen. Auf den Inhalt und die Zielsetzung des Praktikums kommt es nicht an. |
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |