Das Bundeskabinett hat am 1.4.2014 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung
von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr beschlossen. Nachdem dieses nun
im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, ist es zum 29.7.2014 in Kraft getreten.
Danach sind Vereinbarungen, in denen sich Unternehmen oder die öffentliche
Hand Zahlungsfristen oder Überprüfungs- oder Abnahmefristen einräumen
lassen, künftig einer verschärften Wirksamkeitskontrolle unterworfen,
wenn die vereinbarten Fristen eine bestimmte Länge überschreiten.
- Der gesetzliche Verzugszins wird um einen Prozentpunkt auf 9 Prozentpunkte
über dem Basiszinssatz angehoben.
- Dem Zahlungsgläubiger wird bei Verzug des Schuldners ein Anspruch auf
eine Pauschale in Höhe von 40 € eingeräumt.
Darüber hinaus schränkt das Gesetz die Möglichkeit ein, durch
eine Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme- oder Überprüfungsfristen
die an sich bestehende Pflicht zur sofortigen Begleichung einer Forderung beliebig
hinauszuschieben. So ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
im Zweifel unangemessen und daher unwirksam, wenn sie eine Zahlungsfrist von
mehr als 30 Tagen oder eine Überprüfungs- oder Abnahmefrist von mehr
als 15 Tagen vorsieht. Anderes gilt dann, wenn der Zahlungsschuldner besondere
Gründe darlegt, aus denen sich ergibt, dass die Frist angemessen ist.
Einigen sich die Vertragsparteien im Rahmen einer Individualvereinbarung auf
Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen, gilt Folgendes:
- Hat sich ein Unternehmen eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Tagen einräumen
lassen, so ist die Vereinbarung nur wirksam, wenn das Unternehmen nachweisen
kann, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde und für
den Gläubiger nicht grob unbillig ist.
- Hat sich ein öffentlicher Auftraggeber eine solche Zahlungsfrist einräumen
lassen, ist die Vereinbarung unwirksam. Hat er sich eine Zahlungsfrist von
mehr als 30 Tagen einräumen lassen, so ist diese Vereinbarung nur dann
wirksam, wenn er nachweist, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen
wurde und sachlich gerechtfertigt ist.
- Hat sich ein Unternehmen oder ein öffentlicher Auftraggeber eine Prüfungs-
oder Abnahmefrist von mehr als 30 Tagen einräumen lassen, so ist auch
diese Vereinbarung nur dann wirksam, wenn das Unternehmen oder der öffentliche
Auftraggeber nachweisen kann, dass die Vereinbarung ausdrücklich getroffen
wurde und für den Gläubiger nicht grob unbillig ist.
Diese Neuregelungen sind auf alle nach dem 28.7.2014 entstandenen Schuldverhältnisse
anzuwenden. Darüber hinaus sind sie auch auf ein vorher entstandenes Dauerschuldverhältnis
anzuwenden, soweit die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird. |