Ärger während der Urlaubsreise |
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Eine Pauschalreise liegt dann vor, wenn mehrere Reiseleistungen, etwa Flug und Hotelunterbringung, verbunden und zu einem Gesamtpreis verkauft werden. Der Reisende schließt hier keine Verträge mit der Fluggesellschaft oder dem Hotel ab, sondern mit einem Reiseveranstalter, der diese Leistungen zu der Pauschalreise verbunden hat. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die bei ihm gebuchten Reiseleistungen so zu erbringen, wie er dies dem Reisenden zugesichert hat. Angaben in den Reiseprospekten sind für den Veranstalter bindend, sie werden Teil des Vertrags mit dem Reisenden. Die Angaben in dem ausgehändigten Prospekt müssen zutreffend und vollständig sein. Die Reise darf darüber hinaus "nicht mit Fehlern behaftet" sein, die den Wert oder die Tauglichkeit der Leistung für den Reisenden mindern oder aufheben. Ein Fehler im Sinne dieser Vorschrift liegt allerdings nicht schon bei jeder Unannehmlichkeit vor. Geringe Flugverspätungen oder gelegentliche Lärmbelästigungen sind hinzunehmen. Auch dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnende Reisebeeinträchtigungen, wie z. B. ungünstige Wetterverhältnisse, stellen keinen Mangel dar. Liegt ein Reisemangel vor, so stehen dem Reisenden folgende Ansprüche zu: Er kann vom Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist vor Ort Abhilfe verlangen. Dies geschieht in der Regel durch eine Anzeige des Mangels beim Repräsentanten des Veranstalters am Urlaubsort. Ist eine Abhilfe ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich, ist der Veranstalter verpflichtet, entweder den Mangel zu beseitigen oder eine gleichwertige Ersatzleistung zur Verfügung zu stellen. Er hat beispielsweise dafür zu sorgen, dass dem Reisenden das gebuchte Zimmer mit Meerblick zur Verfügung gestellt oder er in einem anderen gleichwertigen Hotel untergebracht wird. Verweigert der Veranstalter eine Abhilfe oder bleibt er innerhalb einer angemessen gesetzten Frist untätig, hat der Reisende folgende Möglichkeiten:
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