Bundesgerichtshof lockert Abrechnungs- und Ausschlussfrist bei Betriebskostenabrechnungen |
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In dem Fall aus der Praxis rechnete ein Vermieter das Kalenderjahr 2007 am 10.12.2008 ab. Die Nebenkostenabrechnung wies statt der tatsächlich geleisteten Vorauszahlung von 1.895 (versehentlich) einen Betrag von 2.640 aus. Aus der Abrechnung ergab sich deshalb statt einer Nachforderung ein Guthaben zugunsten des Mieters. Am 14.1.2009 korrigierte der Vermieter seine Abrechnung, sodass er dem Mieter eine Nachforderung von 532 stellte. Der BGH erklärte, dass sich der Mieter ausnahmsweise nicht auf die gesetzliche Abrechnungs- und Ausschlussfrist berufen könne, da der Fehler in der Abrechnung für ihn leicht erkennbar war. Der Mieter darf den Vermieter nicht an seinem für ihn offensichtlichen und später auch korrigierten Versehen festhalten. |
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