Nach dem EU-Recht gilt für die Haftung eines Luftfahrtunternehmens
der Union gegenüber Fluggästen und für deren Gepäck
das Übereinkommen von Montreal. Dieses sieht vor, dass das
Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Reisegepäck für
dessen Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung
nur bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten (künstliche Währungseinheit)
je Reisenden haftet. Etwas anderes gilt, wenn der Reisende bei der Übergabe
des Reisegepäcks an das Luftfahrtunternehmen das Interesse an der
Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den
verlangten Zuschlag entrichtet hat. Diese 1.000 Sondererziehungsrechte
entsprechen ca. 1.130 . Der Europäische Gerichtshof hat dazu
weiterhin ausgeführt, dass es sich dabei um einen absoluten Höchstbetrag
handelt, der sowohl immaterielle als auch materielle Schäden abdeckt. |