Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der
Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der
Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über
das Widerrufs- und Rückgaberecht erhalten die Verbraucher bessere
Informationen bei Kreditverträgen und werden vor unseriösen
Lockvogelangeboten geschützt. Zugleich wird der bargeldlose
Zahlungsverkehr in der europäischen Union vereinfacht. Nachfolgend
die wichtigsten Änderungen:
- Verbraucherdarlehen
- Information und Vertragserläuterung: Künftig soll ein
Verbraucher schon vor Abschluss eines Darlehensvertrages über
die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert werden. Damit
wird es ihm ermöglicht, verschiedene Angebote zu vergleichen
und eine fundierte Entscheidung zu treffen. Sobald sich die Wahl
eines bestimmten Kredits abzeichnet, müssen dem Verbraucher zusätzlich
die Hauptmerkmale des Vertrags erläutert werden.
- Werbung: Wer für den Abschluss von Darlehensverträgen
wirbt, darf nicht nur eine einzige Zahl herausstellen (etwa einen
besonders niedrigen Zinssatz), sondern muss auch die weiteren Kosten
des Vertrags angeben und diese Angaben mit einem realistischen
Beispiel erläutern.
- Muster für Verbraucherdarlehen: Künftig gelten für
unterschiedliche Kreditverträge jeweils einheitliche Muster zur
Unterrichtung der Verbraucher. Anhand dieser Muster werden sämtliche
Kosten des Darlehens erkennbar. Unterschiedliche Angebote können
besser als bisher miteinander verglichen werden. Die Muster gelten
europaweit, sodass Kunden auch Angebote aus dem europäischen
Ausland einholen und vergleichen können.
- Kündigung: Kündigungen durch den Darlehensgeber sind
bei unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist
von mindestens zwei Monaten vereinbart ist. Verbraucher können
dagegen einen unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen. Dabei
darf die Kündigungsfrist für den Verbraucher einen Monat
nicht überschreiten. Bei befristeten Verträgen, die nicht
durch ein Grundpfandrecht wie eine Grundschuld oder Hypothek
gesichert sind, dürfen Verbraucher das Darlehen künftig
jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Verlangt der
Darlehensgeber in einem solchen Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung,
ist diese auf höchstens 1 % Prozent des vorzeitig zurückgezahlten
Betrages beschränkt. Von den Neuregelungen werden nicht nur
reine Darlehensverträge, sondern auch andere Finanzierungsgeschäfte
erfasst. Damit werden Verbraucher bei Teilzahlungsgeschäften
und bei Finanzierungsleasingverträgen grundsätzlich ebenso
geschützt wie bei Verbraucherdarlehensverträgen.
- Zahlungsdienste
Im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs gelten bei
Zahlungsdienstleistungen seit dem 31.10. bzw. 1.11.2009 europaweit
weitestgehend einheitliche Rechte und Pflichten. Erstmals gibt es sowohl
für rein inländische als auch für grenzüberschreitende
Zahlungsverfahren (zum Beispiel Überweisung, Kartenzahlung,
Lastschrift) einheitliche Regelungen. Ein einheitlicher
Euro-Zahlungsraum (single euro payments area - SEPA) erlaubt es den
Anbietern von Zahlungsdiensten, europaweite Verfahren für Zahlungen
in Euro zu entwickeln (sog. SEPA-Produkte). Die SEPA-Überweisung
gibt es seit Anfang 2008. Sie ermöglicht neben der nationalen auch
grenzüberschreitende Überweisungen. Am 1.11.2009 fiel - anknüpfend
an die Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie - der Startschuss für
die SEPA-Lastschrift. Sie ermöglicht neben rein inländischen
auch grenzüberschreitende Lastschrifteinzüge.
Beispiele: Das europäische Lastschriftverfahren ermöglicht
es, dass Strom- und Telefonkosten für eine Ferienwohnung auf
Teneriffa oder die Miete für das Zimmer im Studentenwohnheim bei
einem Auslandsaufenthalt monatlich von einem deutschen Konto bequem
abgebucht werden können. Auch bei Bestellungen aus dem europäischen
Ausland muss eine Bezahlung nicht mehr notwendigerweise per Kreditkarte
erfolgen, sondern kann per Lastschrift oder Überweisung durchgeführt
werden.
Schließlich führen die neuen Regelungen zu einer
Vereinheitlichung und Verkürzung der Ausführungs- und
Wertstellungsfristen. Bisher sind grenzüberschreitende Überweisungen
in der EU binnen fünf Werktagen zu erbringen. Ab 1.1.2012 müssen
alle Zahlungsaufträge in Euro innerhalb eines Geschäftstages
ausgeführt werden. Bis dahin kann eine 3-tägige Ausführungsfrist
vereinbart werden.
Ferner dürfen grenzüberschreitende Euro-Zahlungen in Höhe
von bis zu 50.000 im Bereich der Überweisungen,
Kartenzahlungen und Lastschriftverfahren nicht teurer sein als
vergleichbare inländische Zahlungen.
- Widerrufs- und Rückgaberecht
Unternehmer, die für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und
Rückgaberecht die neuen Muster verwenden, müssen künftig
keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs-
bzw. Rückgaberechte mehr fürchten. Zudem gelten bei
Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und
solchen in einem herkömmlichen Internetshop weitgehend gleiche
Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen.
Die Vorschriften zur Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie traten am
31.10.2009 in Kraft, im Übrigen tritt das Gesetz zum 11.6.2010 in
Kraft. |