Zusammentreffen mehrerer Minijobs |
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Es stellt sich jedoch die Frage, inwieweit sich der Arbeitgeber nach weiteren Beschäftigungen erkundigen muss, die der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses zusätzlich aufnimmt. Die Geringfügigkeits-Richtlinien sehen vor, dass sich Arbeitgeber ständig bei ihren geringfügig Beschäftigten erkundigen müssen, ob weitere Beschäftigungen aufgenommen wurden. Stellt sich heraus, dass die 450-Euro-Grenze überschritten wurde, und der Arbeitgeber die o. g. Erkundigungspflicht "vorsätzlich oder grob fahrlässig" verletzt hat, müssen rückwirkend auf den Zeitpunkt der Überschreitung der Grenze Beiträge entrichtet werden. |
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