Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel


In einem Fall aus der Praxis wurde von 1999 bis 2006 eine Wohnung angemietet. Nach dem Formularmietvertrag musste der Mieter nach einem starren Fristenplan sowie bei Beendigung des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen ausführen. Zusätzlich war handschriftlich vermerkt, dass die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in renoviertem Zustand zurückzugeben war.

Der Mieter renovierte die Wohnung im Jahr 2004. Ferner führte er vor Rückgabe der Wohnung zum 31.5.2006 eine Endrenovierung durch. Der Mieter ist der Auffassung, dass ihm ein Ersatzanspruch für die durchgeführte Endrenovierung zusteht, weil eine wirksame Verpflichtung zur Vornahme der Schönheitsreparaturen nicht bestanden habe. Die dahingehenden Bestimmungen des Formularvertrages sind wegen starrer Fristen unwirksam.

Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass bei einer unwirksamen Endrenovierungsklausel der Vermieter einem Erstattungsanspruch ausgesetzt sein kann, wenn der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung vor dem Auszug Schönheitsreparaturen ausführt.

Der Wert der erbrachten Leistung bemisst sich insoweit nach dem Betrag der üblichen bzw. der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass Mieter bei Ausführung von Schönheitsreparaturen regelmäßig von der im Mietvertrag eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, die Arbeiten in Eigenleistung zu erledigen oder sie durch Verwandte und Bekannte erledigen lassen. In diesem Fall bemisst sich der Wert der Dekorationsleistungen üblicherweise nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen.

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