Der Deutsche Bundestag hat den vorgeschlagenen Änderungen des
Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts zugestimmt. Die Neuregelungen
im Zugewinnausgleichsrecht sollen für mehr Gerechtigkeit bei der Vermögensauseinandersetzung
bei der Scheidung sorgen und zum 1.9.2009 in Kraft treten.
Bei einer Scheidung wird das Vermögen der Ehegatten
auseinandergesetzt. Im gesetzlichen Güterstand
(Zugewinngemeinschaft), in dem die Mehrzahl der Ehepaare lebt, gibt es dafür
den Zugewinnausgleich. Der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs liegt
darin, den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zu
gleichen Teilen auf beide Ehegatten zu verteilen. Dieser Zugewinnausgleich
bleibt auch weiterhin im Grundsatz beibehalten. Des Weiteren werden mit
der Reform des Zugewinnausgleichs unredliche Vermögensverschiebungen
zulasten des Ehegatten, der einen Ausgleichsanspruch hat, besser
verhindert. Ferner berücksichtigt die Reform, ob ein Ehepartner
bereits mit Schulden in die Ehe gegangen ist bzw. die Tilgung dieser
Schulden. Zu den Regelungen im Einzelnen:
- Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung:
Nach geltendem Recht bleiben Schulden, die bei der Eheschließung
vorhanden sind und zu einem sog. "negativen Anfangsvermögen"
führen, bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Der
Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem zuerworbenen Vermögen nur
seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgt, muss diesen Vermögenszuwachs
bisher nicht ausgleichen. Zukünftig wird negatives Anfangsvermögen
berücksichtigt und der Grundgedanke des Zugewinnausgleichs
konsequent durchgeführt.
Beispiel: Thomas und Regina lassen sich nach 20-jähriger
Ehe scheiden. Thomas hatte bei Eheschließung 30.000
Schulden. Im Verlauf der Ehe erzielte er einen Vermögenszuwachs von
50.000 . Das Endvermögen von Thomas beträgt also 20.000 .
Seine Frau Regina hatte bei Eheschließung keine Schulden und während
der Ehe ein (End-)Vermögen von 50.000 erzielt.
Nach altem Recht müsste Regina ihrem Mann einen Ausgleichsanspruch
in Höhe von 15.000 zahlen, weil seine Schulden bei der
Eheschließung unberücksichtigt bleiben. Künftig wird ein
sog. negatives Anfangsvermögen berücksichtigt. Regina und
Thomas haben jeweils einen Zugewinn von 50.000 erzielt. Deshalb müsste
Regina künftig keinen Zugewinnausgleich an ihren Mann zahlen.
- Schutz vor Vermögensmanipulationen: Für die
Berechnung des Zugewinns kommt es nach altem Recht auf den Zeitpunkt der
förmlichen Übersendung (Zustellung) des Scheidungsantrags an.
Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber durch
den Wert begrenzt, den das Vermögen zum Zeitpunkt der rechtskräftigen
Scheidung durch das Gericht hat. In der Zwischenzeit besteht die Gefahr,
dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zulasten des
ausgleichsberechtigten Ehegatten beiseiteschafft.
Beispiel: Als Karl die Scheidung einreicht, hat er einen
Zugewinn von 20.000 erzielt. Seine Frau Franziska hat kein
eigenes Vermögen. Nach Einreichung der Scheidung gibt Karl 8.000
für eine Urlaubsreise mit seiner neuen Freundin aus und behauptet
zudem, die restlichen 12.000 an der Börse verloren zu haben.
Als das Scheidungsurteil rechtskräftig wird, ist Karl kein Vermögen
nachzuweisen. Franziska stehen zwar rechnerisch 10.000 zu. Da das
Vermögen von Karl nach dem Scheidungsantrag aber "verschwunden"
ist, hat sie plötzlich keinen Anspruch mehr. Vor solchen
Manipulationen soll der ausgleichsberechtigte Ehegatte künftig
geschützt werden. Die Güterrechtsreform sieht daher vor, dass
die Zustellung des Scheidungsantrags nicht nur für die Berechnung
des Zugewinns, sondern auch für die konkrete Höhe der
Ausgleichsforderung maßgeblich ist. Dann bleiben Ansprüche
wie die von Franziska im Beispielsfall bestehen.
- Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der
Trennung: Jeder Ehegatte kann künftig Auskunft über das
Vermögen des anderen zum Trennungszeitpunkt verlangen. Diese
Auskunft dient dem Schutz vor Vermögensmanipulationen zwischen
Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags. Denn mithilfe des
Auskunftsanspruchs kann jeder Ehegatte erkennen, ob das Vermögen
des anderen in diesem Zeitraum geschrumpft ist. Das Gesetz geht aber
noch weiter. Eine aus den Auskünften ersichtliche Vermögensminderung
ist ausgleichspflichtiger Zugewinn, sofern der Ehegatte nicht
entgegenhalten kann, dass keine illoyale Vermögensminderung
vorliegt, sondern ein unverschuldeter Vermögensverlust.
- Verbesserung des vorläufigen Rechtsschutzes: Der Schutz
des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Rechtshängigkeit des
Scheidungsantrags ist derzeit nur gering ausgeprägt.
Beispiel: Sabine ist Alleineigentümerin einer vermieteten
Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen
nicht unerheblichen Teil ihres Vermögens dar. Sie will sich von
ihrem Ehemann Rolf scheiden lassen und kündigt ihm unter Zeugen an:
Du bekommst von mir nichts. Unmittelbar nach der Trennung inseriert sie
die Wohnung zum Verkauf, obwohl dies wirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
Rolf befürchtet nun, dass der Verkauf nur dazu dienen soll, den Erlös
beiseitezuschaffen, um ihm keinen Zugewinnausgleich zahlen zu müssen.
Nach alter Rechtslage kann Rolf noch nichts unternehmen. Künftig
kann er aber seine Ansprüche in einem vorläufigen
Rechtsschutzverfahren vor Gericht sichern. Damit wird verhindert, dass
der andere Ehepartner sein Vermögen ganz oder in Teilen
beiseiteschafft.
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