Der Bundesrat hat am 6.3.2009 der Reform des Versorgungsausgleichs
zugestimmt, sodass das Gesetz zum 1.9.2009 in Kraft treten kann. Das Ziel
des Versorgungsausgleichs - die hälftige Aufteilung der in der Ehe
erworbenen Versorgungen - ändert sich durch die Reform nicht.
Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenanrechten
zwischen Ehegatten nach einer Scheidung. Rentenanrechte können z. B.
in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der Beamtenversorgung und durch
betriebliche oder private Altersvorsorge entstehen. Scheitert eine Ehe,
erhält auch derjenige Ehegatte eine eigenständige Absicherung für
Alter und Invalidität, der - z. B. wegen der Kindererziehung - auf
eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat. Zur Strukturreform des
Versorgungsausgleichs im Einzelnen:
- Grundsatz der internen Teilung: Künftig wird jedes in
der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem
zwischen den Ehegatten hälftig geteilt. Jeder Ehegatte erhält
dann sein eigenes "Rentenkonto", also einen eigenen Anspruch
gegen den jeweiligen Versorgungsträger. So können auch die
Anrechte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der
Scheidung vollständig geteilt werden. Einbezogen werden auch
Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung
Beispiel: Der Ehemann hat in der Ehezeit zum einen eine
Rentenanwartschaft von 30 Entgeltpunkten in der gesetzlichen
Rentenversicherung erworben (entspricht derzeit 30 x 26,56 =
796,80 monatlich). Außerdem hat er in der Ehe eine
Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse)
mit einem Kapitalwert von 30.000 aufgebaut. Durch den
Versorgungsausgleich erhält die Ehefrau 15 Entgeltpunkte bei der
gesetzlichen Rentenversicherung; ferner gegenüber der Pensionskasse
einen Anspruch auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000 . Die
Anwartschaften des Ehemannes werden entsprechend gekürzt.
- Ausnahmsweise kein Versorgungsausgleich: In bestimmten Fällen
findet ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt. Geht es nur um
einzelne geringe Ausgleichswerte oder ergeben sich auf beiden Seiten bei
gleichartigen Anrechten ähnlich hohe Ausgleichswerte, soll das
Familiengericht von der Durchführung des Ausgleichs absehen. Die
Wertgrenze für beide Fälle liegt bei derzeit ca. 25 als
monatlicher Rentenbetrag.
Beispiel: Hat die Ehefrau kurz vor der Scheidung begonnen, eine
Riester-Rente anzusparen, und ist so während der Ehe ein
Deckungskapital von insgesamt 1.000 entstanden, wird auf die Übertragung
der anteiligen 500 verzichtet. Ein Ausgleich findet auch dann
nicht statt, wenn beide Eheleute bei gleichartigen Anrechten über
annähernd gleich hohe Versorgungen verfügen, also etwa, wenn
der Ehemann während der Ehe gesetzliche Rentenansprüche in Höhe
von 540 und die Ehefrau gesetzliche Rentenansprüche in Höhe
von monatlich 530 erworben hat. Auch bei einer kurzen Ehezeit von
bis zu drei Jahren (einschließlich des Trennungsjahrs) findet ein
Versorgungsausgleich nicht mehr statt, wenn nicht einer der Ehegatten
den Ausgleich ausdrücklich beantragt.
- Mehr Spielraum für Vereinbarungen: Künftig erhalten
die Eheleute größere Spielräume, Vereinbarungen über
den Versorgungsausgleich zu schließen. Vereinbarungen über
den Versorgungsausgleich im Ehevertrag werden nicht mehr unwirksam, wenn
innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss die Scheidung eingereicht
wird. Werden Ausgleichsvereinbarungen im Rahmen der Scheidung
geschlossen, entfällt die bislang erforderliche Genehmigung durch
das Familiengericht. Das Familiengericht hat aber zum Schutz der
Ehegatten zu überprüfen, ob die Vereinbarung einer Inhalts-
und Ausübungskontrolle standhält.
- Inkrafttreten und Übergangsregelung: Das Gesetz kann zum
1.9.2009 in Kraft treten und gilt für alle Scheidungen, die ab
diesem Zeitpunkt beim Familiengericht eingeleitet werden. Bereits bei
Gericht anhängige Versorgungsausgleichssachen, die nicht mehr mit
der Scheidung verbunden sind, werden nach neuem Recht entschieden, wenn
sie nach dem 1.9.2009 weiter betrieben werden. Spätestens ab dem
1.9.2010 wird das neue Recht für alle Versorgungsausgleichssachen
gelten, die in der ersten Instanz noch nicht entschieden sind.
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