In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall teilte der Arbeitgeber
seinem Arbeitnehmer mit, dass aufgrund eines "Restrukturierungsprogrammes"
und "der damit verbundenen Stellenreduzierung" beabsichtigt sei,
ihm zu kündigen, falls er nicht einen ihm angebotenen
Aufhebungsvertrag annehme. Die vom Arbeitnehmer daraufhin beauftragten
Rechtsanwälte wandten sich gegen das Vorgehen seines Arbeitgebers.
Der Arbeitnehmer verlangte nun von seiner Rechtsschutzversicherung die
Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren, da u. a. auch die Wahrnehmung
rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen versichert ist. Eine
Kostenübernahme lehnte die Versicherung jedoch ab. Sie ist der
Auffassung, dass ein Versicherungsfall nicht eingetreten sei, da noch kein
Rechtsverstoß vorliege. Das bloße Inaussichtstellen einer Kündigung
begründe als reine Absichtserklärung noch keine Veränderung
der Rechtsposition des Arbeitnehmers. Dementsprechend stünde ihm auch
ein Rechtsbehelf dagegen nicht zur Verfügung. Dies sei allein bei
einer unberechtigt erklärten Kündigung möglich. Das
Aufhebungsangebot habe sich im Rahmen der Privatautonomie bewegt.
Nach Auffassung der Richter liegt ein Rechtsverstoß schon in der Kündigungsandrohung
selbst. Bei der Erklärung des Arbeitgebers, seine Beschäftigungspflicht
nicht mehr erfüllen zu wollen, handelt es sich um eine Rechtsschutz
auslösende Pflichtverletzung, unabhängig davon, ob die in
Aussicht gestellte Kündigung rechtmäßig sei. Die
Rechtsposition des Arbeitnehmers sei bereits mit der Kündigungsandrohung
beeinträchtigt und ihr Ausspruch nur noch eine rein formale
Umsetzung. |