Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit - höherwertiger Arbeitsplatz


Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit auf einem "entsprechenden" freien Arbeitsplatz, wenn sich keine besser geeigneten Arbeitnehmer bewerben. Um einen "entsprechenden" Arbeitsplatz handelt es sich regelmäßig nur dann, wenn die zu besetzende Stelle dieselben Anforderungen an die Eignung des Arbeitnehmers stellt wie die bisher ausgeübte Tätigkeit. Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit in einer höherwertigen Funktion besteht lediglich im Ausnahmefall.

In einen vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall aus der betrieblichen Praxis war eine Arbeitnehmerin überwiegend als Verkaufsstellenverwalterin in Vollzeit von 37,5 Wochenstunden in den Drogeriemärkten des Arbeitgebers tätig. In dieser Funktion war sie Vorgesetzte der dort beschäftigten Verkäuferinnen. Der Arbeitgeber setzte Verkaufsstellenverwalterinnen nur in Vollzeit oder in Teilzeit von mindestens 30 Wochenstunden ein. Verkäuferinnen beschäftigte er ausschließlich in Teilzeit.

Die Arbeitnehmerin verlangte im Herbst 2004 die Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden. Um in Teilzeit arbeiten zu können, erklärte sie sich bereit, als Verkäuferin eingesetzt zu werden. Seit Herbst 2005 verlangte sie dann eine verlängerte Arbeitszeit. Sie bewarb sich u. a. um die Stelle einer Verkaufsstellenverwalterin mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden. Der Arbeitgeber besetzte die Stelle ab Januar 2006 jedoch mit einer anderen Arbeitnehmerin. Seit Dezember 2006 ist die Arbeitnehmerin wieder als Verkaufsstellenverwalterin in Vollzeit beschäftigt.

Die BAG-Richter sprachen der Arbeitnehmerin den Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit in der höherwertigen Funktion einer Verkaufsstellenverwalterin zu, da sie bereits vor ihrer Teilzeitarbeit in dieser Position gearbeitet hatte. Der Arbeitgeber hatte nun den Verdienstausfall für die Zeit von Januar bis November 2006 an die Arbeitnehmerin auszugleichen.

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