Rechtzeitige Zahlung bei Banküberweisung


In der deutschen Rechtsprechung ist die Leistung bei Zahlung durch Überweisung dann rechtzeitig vorgenommen, wenn der Überweisungsauftrag vor Fristablauf bei dem Geldinstitut des Schuldners eingeht und auf dem Konto Deckung vorhanden ist oder eine Kreditzusage in ausreichender Höhe vorliegt.

Die Richter des Oberlandesgerichts Köln hatten dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob diese nationale Regelung in Einklang mit der EU-Verzugsrichtlinie steht.

Die Richter des EuGH haben mit ihrem Urteil vom 3.4.2008 entschieden, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll.

Demnach reicht es für eine rechtzeitige Zahlung nicht mehr aus, dass der Schuldner seine Bank vor Fristablauf mit der Überweisung des geschuldeten Betrages beauftragt.

Die Entscheidung des EuGH hat zur Folge, dass nun einige Gläubiger rückwirkend für die nicht verjährte Zeit Verzugszinsen verlangen können, weil viele Schuldner die neue Zahlungsweise nach der EU-Verzugsrichtlinie bei früheren Zahlungen noch nicht umgesetzt haben.

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