Wirksamkeit einer Rückzahlungsvereinbarung von Studienkosten |
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Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass der Darlehensgeber keinen Anspruch auf Rückzahlung des gewährten Darlehens hat. Die Darlehensvereinbarung verletzt das Transparenzgebot und benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Sie ist nicht klar und verständlich. Unklar geblieben ist, ob überhaupt und - wenn ja - mit welcher Tätigkeit und Vergütung der Darlehensnehmer eingestellt werden sollte. Eine derartig lückenhafte Vertragsgestaltung eröffnet dem Arbeitgeber ungerechtfertigt weitgehende Entscheidungsspielräume. Deren Auswirkungen sind für den Arbeitnehmer bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar. Der Arbeitnehmer ist Verbraucher. Deshalb unterliegen vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbedingungen der Inhaltskontrolle des Bürgerlichen Gesetzbuches wenn sie nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind. Nach dem Gesetz sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und verständlich darzustellen. |
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. |