Regelmäßig keine zwangweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines umgangsunwilligen Elternteils |
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Daher ist in solchen Fällen die Zwangsmittelvorschrift verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht zu unterbleiben hat. Anders liegt es, wenn es im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte gibt, die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl dienen wird. Dann kann der Umgang auch mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. |
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