Außerordentliche Kündigung wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts


Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Dabei ist zu beachten, dass der Urlaub nur dann angetreten werden kann, wenn eine entsprechende Zustimmung des Arbeitgebers vorliegt.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte nun in einem Fall aus der Praxis zu prüfen, ob ein eigenmächtiger Urlaubsantritt des Arbeitnehmers ohne Einwilligung des Arbeitgebers eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass hier eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nur dann in Betracht kommt, wenn in der Kündigungsfrist zu erwarten ist, dass sich der Sachverhalt wiederholt und betriebliche Störungen auftreten. Ein Sachverhalt kann eine außerordentliche Kündigung nur rechtfertigen, wenn es dem Arbeitgeber unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. In ihrer Erklärung führten die Richter aus, dass in den meisten Fällen nicht zu erwarten ist, dass sich ein vergleichbarer Sachverhalt innerhalb der Kündigungsfrist erneut abspielt. Daher kommt in der Regel nur der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung infrage.

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