Rente mit 67 - ohne Alternative


Am 9.3.2007 beschloss der Bundestag die schrittweise Anhebung des Renteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahre. Diese Neuregelung betrifft alle Geburtsjahrgänge ab 1947. Nachfolgend die beschlossenen Änderungen im Einzelnen:
  • Beitragssatz- und Rentenniveau: Die Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre hat vor allem das Ziel, den Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung stabil zu halten. Der Beitragssatz soll bis zum Jahr 2009 19,9 % nicht überschreiten. Danach soll er sogar sinken. Langfristig wird er bis zum Jahr 2020 nicht über 20 % steigen. Das Rentenniveau soll bis 2020 nicht unter 46 % des durchschnittlichen Nettolohns fallen, bis 2030 nicht unter 43 %.

  • Regelaltersgrenze: Das Renteneintrittsalter wird zwischen 2012 und 2029 schrittweise angehoben. Dies beginnt mit dem Geburtsjahrgang 1947 - zunächst mit einem Monat pro Jahr. Die Regelaltersgrenze für den Jahrgang 1947 beträgt danach 65 Jahre und einen Monat. Für den Geburtsjahrgang 1948 beträgt sie 65 Jahre und zwei Monate und setzt sich entsprechend fort. Ab dem Jahrgang 1959 erfolgt die Anhebung in Zweimonatsschritten. Versicherte, die 1964 oder später geboren sind, müssen dann in der Regel bis zum 67. Lebensjahr arbeiten.

  • Ausnahme für langjährig Versicherte: Wer mindestens 45 Jahre Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, selbstständiger Tätigkeit und Pflege sowie aus Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr nachweist, kann wie bisher mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen - auch nach 2012.

    Eine vorgezogene Altersrente ab 63 Jahre ist aber möglich, jedoch mit einem Rentenabschlag von 14,4 % verbunden.

  • Altersteilzeit: Besonderen Vertrauensschutz genießen Angehörige der Geburtsjahrgänge 1954 und älter. Dies gilt für den Fall, dass sie bis zum 31.12.2006 verbindlich Altersteilzeitarbeit mit ihrem Arbeitgeber vereinbart haben. Ein Rentenbeginn ist danach weiterhin frühestens mit 62 möglich. Ein abschlagsfreier Rentenbezug ist mit 65 Jahren möglich.

  • Große Witwenrente und Witwerrente: Die Altersgrenze für diese Rente wird um zwei Jahre auf das 47. Lebensjahr heraufgesetzt.

  • Übertragung auf die Alterssicherung der Landwirte: Die für die gesetzliche Rentenversicherung vorgesehenen Regelungen zur Anhebung der Altersgrenzen sollen wirkungsgleich auf die Alterssicherung der Landwirte übertragen werden. Es erfolgt jedoch eine Ausnahme: In der Alterssicherung der Landwirte wird eine neue vorzeitige Altersrente ab 65 - mit Abschlägen - eingeführt.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

zurück zum Inhaltsverzeichnis