Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters |
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Nach Auffassung der Bundesrichter trifft den Reiseveranstalter eine Verkehrssicherungspflicht, die ihn verpflichtet, seine Vertragshotels und deren Einrichtungen darauf zu überprüfen, ob sie einen ausreichenden Sicherheitsstandard bieten. Diese Verkehrssicherheitspflicht trifft auf jene Bauten und Einrichtungen zu, die aus Sicht eines Reisenden zur Hotelanlage gehören. Dabei ist es unerheblich, ob diese im Katalog benannt sind oder ob für die Benutzung eine gesonderte Gebühr verlangt wird. Ferner entschieden die Richter, dass die Familie aufgrund der deliktsrechtlich ersatzfähigen eigenen Gesundheitsschäden Schmerzensgeld verlangen kann. |
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