Fahrtenbuchauflage nach Verkehrsordnungswidrigkeit |
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Dazu gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend von dem Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Ferner machen die Richter in ihrer Begründung deutlich, dass die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines Verkehrsverstoßes gerechtfertigt ist, wenn dieser Verstoß mit einem Punkt bewertet ist. |
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