Ausgleich von Nachtarbeitsstundenzuschlägen |
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Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts beträgt der angemessene Umfang der bezahlten Freizeit 25 % der geleisteten Nachtarbeitsstunden. Dabei hat der Arbeitgeber das Wahlrecht, ob er den gesetzlich bestimmten Anspruch des Arbeitnehmers auf Ausgleichsleistungen durch eine angemessene Zahl freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer für die Nachtarbeit zustehende Bruttoarbeitsentgelt erfüllt. Die Möglichkeit der Zahlung und der Freizeitgewährung sind als gleichwertig anzusehen. Der Umfang der Ausgleichsverpflichtung soll nicht davon abhängen, für welche Art des Ausgleichs sich der Arbeitgeber entscheidet. |
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