Es ist nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, einen in der
gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten für seine Beiträge die notwendige Krankheitsbehandlung gesetzlich zuzusagen, ihn
andererseits aber, wenn er an einer lebensbedrohlichen oder sogar regelmäßig tödlichen Erkrankung leidet, für die
schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht vorliegen, von der Leistung einer bestimmten Behandlungsmethode auszuschließen und ihn auf
eine Finanzierung der Behandlung außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zu verweisen.
Dabei muss allerdings die vom Versicherten gewählte Behandlungsmethode eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf
eine spürbare positive Entwicklung auf den Krankheitsverlauf versprechen. |